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RECHTSPRECHUNG


RS0076633


Eine neuartige technische Lösung ist urheberrechtlich nicht schutzfähig. Die Frage, ob sich in einem Werk Technik und Kunst verbindet und damit auch ein Kunstwerk im Sinne des UrhG vorliegt, ist nur dadurch zu lösen, dass untersucht wird, inwieweit die verwendeten Formelemente technisch bedingt sind und inwieweit sie lediglich der Form halber, aus Gründen des Geschmacks, der Schönheit, der Ästhetik gewählt wurden. Technische Lösungen sind für sich allein nicht schutzfähig, mag es für die technische Idee auch verschiedene Lösungsmöglichkeiten geben. Die individuelle Erarbeitung einer funktionellen und zweckmäßigen technischen Lösung ohne besonderen ästhetischen Gehalt der Planung, in der kein besonderer künstlerisch‑geistiger Formgedanke zum Ausdruck kommt, ist urheberrechtlich nicht geschützt.


Rechtssatz:

Eine neuartige technische Lösung ist urheberrechtlich nicht schutzfähig. Die Frage, ob sich in einem Werk Technik und Kunst verbindet und damit auch ein Kunstwerk im Sinne des UrhG vorliegt, ist nur dadurch zu lösen, dass untersucht wird, inwieweit die verwendeten Formelemente technisch bedingt sind und inwieweit sie lediglich der Form halber, aus Gründen des Geschmacks, der Schönheit, der Ästhetik gewählt wurden. Es handelt sich also darum, ob die Form dem Techniker oder dem Künstler zuzurechnen ist. - "Mart Stam-Stuhl".

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob337/84; 4Ob157/89; 4Ob95/91; 4Ob41/06t; 4Ob90/07z; 4Ob62/07g; 4Ob89/11h; 4Ob12/11k; 4Ob13/16i

Schlagworte:

Entscheidung:
10.07.1984

Norm:
UrhG §1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 337/84 4 Ob 337/84 Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 337/84 Veröff: MR 1992,21 (Anmerkung M. Walter S 31) = ÖBl 1985,24 = GRURInt 1985,684
4 Ob 157/89 4 Ob 157/89 Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 157/89 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 337/84; Beisatz: Mart-Stam-Stuhl II. (T1) Veröff: ecolex 1990,235 = MR 1992,21 (Anmerkung M. Walter S 31) = GRURInt 1992,465
4 Ob 95/91 4 Ob 95/91 Entscheidungstext OGH 05.11.1991 4 Ob 95/91 nur: Eine neuartige technische Lösung ist urheberrechtlich nicht schutzfähig. Die Frage, ob sich in einem Werk Technik und Kunst verbindet und damit auch ein Kunstwerk im Sinne des UrhG vorliegt, ist nur dadurch zu lösen, dass untersucht wird, inwieweit die verwendeten Formelemente technisch bedingt sind und inwieweit sie lediglich der Form halber, aus Gründen des Geschmacks, der Schönheit, der Ästhetik gewählt wurden. (T2); Beisatz: Le Corbusier-chaise-longue. (T3) Veröff: MR 1992,27 (Walter)
4 Ob 41/06t 4 Ob 41/06t Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 41/06t nur: Die Frage, ob sich in einem Werk Technik und Kunst verbindet und damit auch ein Kunstwerk im Sinne des UrhG vorliegt, ist nur dadurch zu lösen, dass untersucht wird, inwieweit die verwendeten Formelemente technisch bedingt sind und inwieweit sie lediglich der Form halber, aus Gründen des Geschmacks, der Schönheit, der Ästhetik gewählt wurden. Es handelt sich also darum, ob die Form dem Techniker oder dem Künstler zuzurechnen ist. (T4)
4 Ob 90/07z 4 Ob 90/07z Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 90/07z nur T4
4 Ob 62/07g 4 Ob 62/07g Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 62/07g Auch; Beisatz: Technische Lösungen sind für sich allein nicht schutzfähig, mag es für die technische Idee auch verschiedene Lösungsmöglichkeiten geben. (T5); Veröff: SZ 2007/138
4 Ob 89/11h 4 Ob 89/11h Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 89/11h Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die individuelle Erarbeitung einer funktionellen und zweckmäßigen technischen Lösung ohne besonderen ästhetischen Gehalt der Planung, in der kein besonderer künstlerisch‑geistiger Formgedanke zum Ausdruck kommt, ist urheberrechtlich nicht geschützt. (T6)
4 Ob 12/11k 4 Ob 12/11k Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k Vgl auch
4 Ob 13/16i 4 Ob 13/16i Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 13/16i nur T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zeitungsentnahmeständer. (T7)