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RECHTSPRECHUNG


RS0077158


Ebenso wie im Wettbewerbsrecht und im Immaterialgüterrecht kann auch im Urheberrecht jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt, in Anspruch genommen werden, sofern zwischen seinem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Täter ist nicht nur der persönlich Handelnde, der die Tat als eigene will, sondern auch, wer eine Handlung als eigene veranlasst oder einen sonstigen Grund für eine adäquate Verursachung setzt. So haftet beispielsweise neben demjenigen, der ungenehmigt ein geschütztes Werk aufführt (also zB der aufführende Künstler), auch der Veranstalter, dh derjenige, der die Aufführung angeordnet hat und für sie in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist. Kennzeichnend dafür ist neben dem wirtschaftlichen Interesse vor allem der Einfluss auf die Programmgestaltung. „Gehilfe“ ist aber nur, wer den Täter bewusst fördert. Bewusste Förderung setzt voraus, dass dem in Anspruch Genommenen die Tatumstände bekannt sind, die den Gesetzesverstoß begründen. Dass es ausreiche, dass zwischen dem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht wird von der neueren Rechtsprechung ausdrücklich abgelehnt.


Rechtssatz:

Ebenso wie im Wettbewerbsrecht und im Immaterialgüterrecht kann auch im Urheberrecht jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt, in Anspruch genommen werden, sofern zwischen seinem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Täter ist nicht nur der persönlich Handelnde, der die Tat als eigene will, sondern auch, wer eine Handlung als eigene veranlasst oder einen sonstigen Grund für eine adäquate Verursachung setzt. So haftet beispielsweise neben demjenigen, der ungenehmigt ein geschütztes Werk aufführt (also zB der aufführende Künstler), auch der Veranstalter, dh derjenige, der die Aufführung angeordnet hat und für sie in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist. Kennzeichnend dafür ist neben dem wirtschaftlichen Interesse vor allem der Einfluss auf die Programmgestaltung.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob19/91; 4Ob97/94; 4Ob57/95; 4Ob276/99p; 4Ob173/00w; 4Ob279/01k; 4Ob182/04z; 4Ob194/07v; 17Ob34/08m; 4Ob117/12b; 4Ob8/15b

Schlagworte:

Entscheidung:
28.05.1991

Norm:
UrhG §81
UWG §14 C

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 19/91 4 Ob 19/91 Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 19/91 Veröff: SZ 64/64 = EvBl 1991/180 S 780 = GRURInt 1991,920 = ZfRV 1993,153 = MR 1991,195 (M Walter) = ÖBl 1991,181
4 Ob 97/94 4 Ob 97/94 Entscheidungstext OGH 19.09.1994 4 Ob 97/94 Veröff: SZ 67/151 = ÖBl 1995,84 = MR 1985,60 (M Walter)
4 Ob 57/95 4 Ob 57/95 Entscheidungstext OGH 11.07.1995 4 Ob 57/95 Vgl aber; Beisatz: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. Für einen "mittelbaren Täter", der allein auf Grund adäquater Verursachung einer Urheberrechtsverletzung zu haften hätte, ist kein Platz. (T1)
4 Ob 276/99p 4 Ob 276/99p Entscheidungstext OGH 09.11.1999 4 Ob 276/99p Auch; nur: Ebenso wie im Wettbewerbsrecht und im Immaterialgüterrecht kann auch im Urheberrecht jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt, in Anspruch genommen werden, sofern zwischen seinem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. (T2); Beis wie T1 nur: "Gehilfe" ist nur, wer den Täter bewusst fördert. (T3)
4 Ob 173/00w 4 Ob 173/00w Entscheidungstext OGH 04.07.2000 4 Ob 173/00w Einschränkend; Beisatz: Dass es ausreiche, dass zwischen dem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht wird von der neueren Rechtsprechung ausdrücklich abgelehnt. (T4)
4 Ob 279/01k 4 Ob 279/01k Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 279/01k Auch; Beisatz: Wer nicht tatbestandsmäßig handelt, sondern nur einen sonstigen Tatbeitrag leistet, haftet daher nur dann, wenn er den Täter bewusst fördert. Bewusste Förderung setzt voraus, dass dem in Anspruch Genommenen die Tatumstände bekannt sind, die den Gesetzesverstoß begründen. (T5)
4 Ob 182/04z 4 Ob 182/04z Entscheidungstext OGH 19.10.2004 4 Ob 182/04z Auch; Beis wie T3
4 Ob 194/07v 4 Ob 194/07v Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 194/07v nur T2; Beis wie T3
17 Ob 34/08m 17 Ob 34/08m Entscheidungstext OGH 24.02.2009 17 Ob 34/08m Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: ... oder zumindest eine diesbezügliche Prüfpflicht verletzen. (T6)
4 Ob 117/12b 4 Ob 117/12b Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 117/12b Vgl aber; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Diese Prüfpflicht ist auf grobe und auffallende Verstöße beschränkt. (T7)
4 Ob 8/15b 4 Ob 8/15b Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 8/15b Auch