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RECHTSPRECHUNG


RS0077633


Gemäß § 20 Abs 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht die Urheberbezeichnung zu bestimmen: Er bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist, ob auf den Werkstücken und bei der öffentlichen Wiedergabe des Werkes zum Ausdruck gebracht werden soll, wer es geschaffen hat, und ob das durch Angabe des wahren Namens oder eines Decknamens oder – bei Werken der bildenden Künste – bloß durch ein Künstlerzeichen geschehen soll. Der Urheber hat damit auch das Recht, anonym zu bleiben; § 20 Abs 1 UrhG enthält insoweit die Befugnis, ein Namensnennungsverbot auszusprechen, das vom Nutzungsberechtigten beachtet werden muss und auch nachträglich ausgesprochen werden kann.


Rechtssatz:

Gemäß § 20 Abs 1 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht die Urheberbezeichnung zu bestimmen: Er bestimmt, ob und mit welcher Urheberbezeichnung das Werk zu versehen ist, ob auf den Werkstücken und bei der öffentlichen Wiedergabe des Werkes zum Ausdruck gebracht werden soll, wer es geschaffen hat, und ob das durch Angabe des wahren Namens oder eines Decknamens oder - bei Werken der bildenden Künste - bloß durch ein Künstlerzeichen geschehen soll.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob101/93; 4Ob164/02z; 4Ob259/14p

Schlagworte:

Entscheidung:
12.10.1993

Norm:
UrhG §20 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 101/93 4 Ob 101/93 Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 101/93 Veröff: SZ 66/122
4 Ob 164/02z 4 Ob 164/02z Entscheidungstext OGH 16.07.2002 4 Ob 164/02z Beisatz: Der Urheber hat damit auch das Recht, anonym zu bleiben; § 20 Abs 1 UrhG enthält insoweit die Befugnis, ein Namensnennungsverbot auszusprechen, das vom Nutzungsberechtigten beachtet werden muss und auch nachträglich ausgesprochen werden kann. (T1) Veröff: SZ 2002/96
4 Ob 259/14p 4 Ob 259/14p Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 259/14p Beis wie T1