zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0080622


Im Falle einer Berufshaftpflichtversicherung eines Zivilingenieurs verwies der Oberste Gerichtshof auf § 62 VersVG, wonach der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und hat dabei, soweit ihm dies möglich ist, Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Hat der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit verletzt, so ist der Versicherer von seiner Leistungsverpflichtung befreit, es sei denn, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Die Rettungsverpflichtung nach § 62 VersVG beginnt objektiv mit dem Versicherungsfall. Sie gilt zeitlich unbeschränkt, solange der Schaden abgewendet oder gemindert oder der Umfang der Entschädigung gemindert werden kann. Sie verlangt inhaltlich vom Versicherungsnehmer, die ihm in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen unverzüglich und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu ergreifen, wie wenn er nicht versichert wäre. Er hat in der jeweiligen Situation unverzüglich, auch wenn der Erfolg zweifelhaft ist, einzuschreiten. Zu zweck- oder sinnlosen Rettungsmaßnahmen ist der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet.


Rechtssatz:

Die Verpflichtung nach § 62 Abs 1 VersVG gilt zeitlich unbeschränkt, solange der Schaden abgewendet oder gemindert oder der Umfang der Entschädigung gemindert werden kann.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob28/90; 7Ob108/14d; 7Ob63/15p

Schlagworte:

Entscheidung:
10.01.1991

Norm:
VersVG §62 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 28/90 7 Ob 28/90 Entscheidungstext OGH 10.01.1991 7 Ob 28/90 Veröff: EvBl 1991/124 S 566 = VersRdSch 1991,262
7 Ob 108/14d 7 Ob 108/14d Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 108/14d Beisatz: Die Rettungsverpflichtung verlangt inhaltlich vom Versicherungsnehmer, die ihm in der jeweiligen Situation möglichen und zumutbaren Rettungsmaßnahmen unverzüglich und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu ergreifen, wie wenn er nicht versichert wäre. Er hat in der jeweiligen Situation unverzüglich, auch wenn der Erfolg zweifelhaft ist, einzuschreiten. Die konkret in Betracht kommende Maßnahme muss generell geeignet sein, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Zu zweck‑ oder sinnlosen Rettungsmaßnahmen ist der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet. (T1)
7 Ob 63/15p 7 Ob 63/15p Entscheidungstext OGH 30.04.2015 7 Ob 63/15p