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RECHTSPRECHUNG


RS0081224


Wenn die Haftpflichtversicherung einem geschädigten Dritten eine Leistung bloß aus Kulanz erbringt, kann sie diese anschließend nicht im Regressweg von ihrem Versicherungsnehmer zurückfordern.


Rechtssatz:

Kulanzzahlungen an den geschäftlichen Dritten kann der Versicherer nicht vom Versicherungsnehmer im Regreßwege nach § 158 f VersVG ersetzt verlangen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob300/63; 1Ob2011/96h

Schlagworte:

Entscheidung:
14.11.1963

Norm:
VersVG §67
VersVG §158f

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 300/63 7 Ob 300/63 Entscheidungstext OGH 14.11.1963 7 Ob 300/63 Veröff: VersR 1966,502
1 Ob 2011/96h 1 Ob 2011/96h Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 2011/96h