zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0082873


Kellerräume: Kellerräume, die nach ihrer Ausstattung nicht für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.


Rechtssatz:

Kellerräume, die nach ihrer Ausstattung nicht für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche ebensowenig zu berücksichtigen wie die in § 1 Abs 2 WEG sonst genannten Teile der Liegenschaft, die mit einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit im Wohnungseigentum stehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob21/88; 5Ob196/01m

Schlagworte:

Entscheidung:
15.03.1988

Norm:
WEG 1975 §1 Abs2
WEG 1975 §6

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 21/88 5 Ob 21/88 Entscheidungstext OGH 15.03.1988 5 Ob 21/88
5 Ob 196/01m 5 Ob 196/01m Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 196/01m Vgl auch; Beisatz: Hier: "Bankomat". (T1)