zurück
WEITERE INFORMATIONEN
5 Ob 21/88 5 Ob 21/88 Entscheidungstext OGH 15.03.1988 5 Ob 21/88
5 Ob 196/01m 5 Ob 196/01m Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 196/01m Vgl auch; Beisatz: Hier: "Bankomat". (T1)
RECHTSPRECHUNG
RS0082873
Kellerräume: Kellerräume, die nach ihrer Ausstattung nicht für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
- Rechtssatz:
Kellerräume, die nach ihrer Ausstattung nicht für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche ebensowenig zu berücksichtigen wie die in § 1 Abs 2 WEG sonst genannten Teile der Liegenschaft, die mit einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit im Wohnungseigentum stehen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 5Ob21/88; 5Ob196/01m
- Schlagworte:
- Nutzfläche
- Entscheidung:
- 15.03.1988
- Norm:
- WEG 1975 §1 Abs2
WEG 1975 §6 - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
5 Ob 21/88 5 Ob 21/88 Entscheidungstext OGH 15.03.1988 5 Ob 21/88
5 Ob 196/01m 5 Ob 196/01m Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 196/01m Vgl auch; Beisatz: Hier: "Bankomat". (T1)