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RECHTSPRECHUNG


RS0082912


Hausbesorgerwohnung: Für die Hausbesorgerwohnung und für andere dauernd zum Gemeingebrauch gewidmete Räume ist – weil es sich dabei um von der Wohnungseigentumsbegründung ausgeschlossene Objekte handelt – kein Nutzwert festzusetzen. An allgemeinen Teilen kann kein Wohnungseigentum begründet werden, sie werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst.


Rechtssatz:

Für die Hausbesorgerwohnung und für andere dauernd zum Gemeingebrauch gewidmete Räume ist - weil es sich dabei um von der Wohnungseigentumsbegründung ausgeschlossene Objekte handelt - kein Nutzwert festzusetzen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob153/86; 5Ob2220/96y; 5Ob230/01m; 5Ob290/07v; 5Ob29/08p

Schlagworte:

Entscheidung:
09.12.1986

Norm:
WEG 1975 §1 Abs3
WEG 1975 §5 Abs1
WEG 2002 §2 Abs4
WEG 2002 §2 Abs8

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 153/86 5 Ob 153/86 Entscheidungstext OGH 09.12.1986 5 Ob 153/86 Veröff: MietSlg XXXVIII/53
5 Ob 2220/96y 5 Ob 2220/96y Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2220/96y Vgl auch; Beisatz: Die Verneinung der selbständigen Wohnungseigentumstauglichkeit führt im Falle solcher nicht notwendig allgemeiner Teile des Hauses nicht zur Verminderung der Summe der Nutzwerte und nicht zur Erhöhung der zum Erwerb des Wohnungseigentums an den übrigen Objekten der Liegenschaft gemäß § 3 Abs 1 erster Satz WEG erforderlichen Mindestanteile. (T1)
5 Ob 230/01m 5 Ob 230/01m Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 230/01m Vgl auch
5 Ob 290/07v 5 Ob 290/07v Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 290/07v Vgl auch; Beisatz: An allgemeinen Teilen kann kein Wohnungseigentum begründet werden, sie werden daher von der Nutzwertfestsetzung nicht erfasst. (T2)
5 Ob 29/08p 5 Ob 29/08p Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 29/08p Auch; Beis wie T2