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RECHTSPRECHUNG


RS0083143


Die Pflichten des Wohnungseigentumsorganisators sind nicht höchstpersönlich. Ein Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) ist daher auch ohne Zustimmung der Wohnungseigentumsbewerber möglich. Auch kann der Wohnungseigentumsorganisator seine Pflichten ganz oder teilweise durch Dritte (durch Erfüllungsgehilfen oder im Wege der Erfüllungsübernahme) erfüllen lassen, gegen die die Wohnungseigentumsbewerber dabei allerdings keinerlei Rechte erhalten.


Rechtssatz:

Die Pflichten des Wohnungseigentumsorganisators sind nicht höchstpersönlich. Ein Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) ist daher auch ohne Zustimmung der Wohnungseigentumsbewerber möglich. Auch kann der Wohnungseigentumsorganisator seine Pflichten ganz oder teilweise durch Dritte (durch Erfüllungsgehilfen oder im Wege der Erfüllungsübernahme) erfüllen lassen, gegen die die Wohnungseigentumsbewerber dabei allerdings keinerlei Rechte erhalten. Allein durch den Erwerb von Liegenschaftsanteilen von einen früheren Alleineigentümer oder Miteigentümer, der auch die Stellung eines Wohnungseigentumsorganisators gehabt haben mag, wird der Übergang von Pflichten eines Wohnungseigentumsorganisators nicht bewirkt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob55/95; 5Ob412/97t; 5Ob37/13x; 5Ob92/15p

Schlagworte:

Entscheidung:
17.11.1995

Norm:
WEG 1975 §23 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 55/95 5 Ob 55/95 Entscheidungstext OGH 17.11.1995 5 Ob 55/95
5 Ob 412/97t 5 Ob 412/97t Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 412/97t nur: Auch kann der Wohnungseigentumsorganisator seine Pflichten ganz oder teilweise durch Dritte erfüllen lassen, gegen die die Wohnungseigentumsbewerber keinerlei Rechte haben. (T1)
5 Ob 37/13x 5 Ob 37/13x Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 37/13x Auch
5 Ob 92/15p 5 Ob 92/15p Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 92/15p