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RECHTSPRECHUNG


RS0083248


Zubehör: Das Zubehör ist in die Nutzfläche nicht einzubeziehen, sondern kann bei der Nutzwertberechnung nur als Zuschlag Berücksichtigung finden.


Rechtssatz:

Das Zubehör ist in die Nutzfläche nicht einzubeziehen, sondern kann bei der Nutzwertberechnung nur als Zuschlag Berücksichtigung finden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob21/88

Schlagworte:

Entscheidung:
15.03.1988

Norm:
WEG 1975 §5
WEG 1975 §6

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 21/88 5 Ob 21/88 Entscheidungstext OGH 15.03.1988 5 Ob 21/88