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RECHTSPRECHUNG


RS0083286


Definition der Nutzfläche: Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit nach Planmaß. Bei erwiesener Abweichung vom behördlich genehmigten Bauplan ist nur die Nutzfläche dieses bestimmten Objektes sowie diejenige anderer Objekte, die davon tatsächlich berührt werden, nach Naturmaßen festzustellen. Wenn derartige Abweichungen in anderen Objekten nicht behauptet werden und hervorkommen, ist der einheitliche Relationsmaßstab auch bei Mischanwendung von Naturmaßen und Planmaßen nicht entscheidend beeinträchtigt.


Rechtssatz:

Die Nutzfläche nach § 6 Abs 1 und 2 WEG 1975 ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit nach Planmaß. Bei erwiesener Abweichung vom behördlich genehmigten Bauplan ist nur die Nutzfläche dieses bestimmten Objektes sowie diejenige anderer Objekte, die davon tatsächlich berührt werden, nach Naturmaßen festzustellen. Wenn derartige Abweichungen in anderen Objekten nicht behauptet werden und hervorkommen, ist der einheitliche Relationsmaßstab auch bei Mischanwendung von Naturmaßen und Planmaßen nicht entscheidend beeinträchtigt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob35/80

Schlagworte:

Entscheidung:
09.06.1981

Norm:
WEG 1975 §6 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 35/80 5 Ob 35/80 Entscheidungstext OGH 09.06.1981 5 Ob 35/80 Veröff: SZ 54/87 = MietSlg 33460 = MietSlg 33502(15)