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RECHTSPRECHUNG


RS0083550


Bindung des Verwalters an Weisungen der Mehrheit auch bei ordentlicher Verwaltung: Der Verwalter hat auch in den Fällen der ordentlichen Verwaltung generellen Direktiven und individuellen Weisungen der Mehrheit Folge zu leisten, ausgenommen offensichtlich gesetzwidrige Mehrheitsbeschlüsse. Eine wirksame Negativweisung der Wohnungseigentümer an den Verwalter liegt vor, wenn die Mehrheit das Vorhaben ausdrücklich ablehnt. Die Befragung muss diesfalls negativ formuliert werden, abgestimmt wird darüber, ob die (ordentliche) Verwaltungsmaßnahme nicht durchgeführt werden soll.


Rechtssatz:

Der Verwalter hat auch in den Fällen der ordentlichen Verwaltung generellen Direktiven und individuellen Weisungen der Mehrheit Folge zu leisten. Die Grenze bilden lediglich offensichtlich gesetzwidrige Mehrheitsbeschlüsse.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob529/94; 5Ob183/09m; 5Ob147/09t; 5Ob209/09k; 5Ob198/10v; 5Ob197/10x; 5Ob29/15y; 6Ob3/14f

Schlagworte:

Entscheidung:
11.03.1994

Norm:
WEG 1975 §17 Abs2
WEG 1975 §17 Abs3
WEG 2002 §20 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 529/94 1 Ob 529/94 Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 529/94 Veröff: SZ 67/40 = ImmZ 1994,490
5 Ob 183/09m 5 Ob 183/09m Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 183/09m Vgl; Beisatz: Eine gesetzwidrige Weisung an den Verwalter ist unbeachtlich. (T1) Bem: Hier: Der Kostentragungsregelung des § 32 WEG 2002 widersprechende Weisung. (T2)
5 Ob 147/09t 5 Ob 147/09t Entscheidungstext OGH 18.02.2010 5 Ob 147/09t Beisatz: Dies bedeutet aber nicht, dass der Verwalter den Wünschen eines dominierenden Mehrheitseigentümers in solchen Belangen auch ohne formelle, die Mitwirkungsrechte aller Miteigentümer wahrende Beschlussfassung quasi vorauseilend gehorchen darf, wenn sie den erklärten Interessen der Minderheit widersprechen. (T3)
5 Ob 209/09k 5 Ob 209/09k Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 209/09k Auch; Beisatz: Die Verwaltungsaufgaben des Verwalters sind im Innenverhältnis sowohl generell wie auch durch Weisungen beschränkbar. (T4)
5 Ob 198/10v 5 Ob 198/10v Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 198/10v Vgl auch; Beisatz: Eine wirksame Negativweisung der Wohnungseigentümer an den Verwalter (hier: über die Nichteinholung eines Energieausweises nach § 20 Abs 3a WEG) liegt vor, wenn die Mehrheit das Vorhaben ausdrücklich ablehnt; die Befragung muss diesfalls negativ formuliert werden, abgestimmt wird darüber, ob die (ordentliche) Verwaltungsmaßnahme nicht durchgeführt werden soll. (T5)
5 Ob 197/10x 5 Ob 197/10x Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 197/10x Vgl auch; Beis ähnlich wie T4
5 Ob 29/15y 5 Ob 29/15y Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 29/15y Vgl auch
6 Ob 3/14f 6 Ob 3/14f Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 3/14f Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Erteilung der Weisung setzt einen entsprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft voraus, der von der Mehrheit der Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung oder im Umlaufweg (§ 24 Abs 1 WEG) gefasst wird. (T6) Beisatz: Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung kann und muss der Verwalter auch ohne Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen selbständig setzen. (T7) Beisatz: Die Schutzpflicht des Verwalters, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren, gibt dem Verwalter auch auf, auf die Wahrung der Minderheitsrechte durch die Gemeinschaft hinzuwirken und dabei gegebenenfalls eine die Pflichten der Gemeinschaft missachtende und daher rechtswidrige Weisung zu übergehen. (T8) Beisatz: Für den Verwalter gilt zwar der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB, er ist aber kein Sachverständiger für diffizile Rechtsfragen und bautechnische Fragen. (T9)