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RECHTSPRECHUNG


RS0083581 [T1]


Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Klage auf Akontobeträge: Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist berechtigt, die von ihr vorgeschriebenen und damit zu Beginn der einzelnen Monate fällig gewordenen Akontobeträge mangels Zahlung im Klagewege zu begehren.


Rechtssatz:

Die Festsetzung der monatlichen Akontozahlungen in angemessener Höhe ist eine dem Verwalter nach § 17 Abs 2 Einleitungssatz und Z 2 WEG treffende Pflicht, deren Verletzung die Mehrheit der Miteigentümer berechtigt, dem Verwalter eine entsprechende bindende Weisung zu erteilen oder das Vollmachtsverhältnis zu kündigen. Solange dies nicht geschehen ist, sind die vom Verwalter vorgeschriebenen Akontozahlungen für den einzelnen Miteigentümer bindend.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob12/93; 5Ob11/93; 5Ob111/97b; 5Ob171/02m; 5Ob146/06s; 5Ob255/06w; 5Ob185/07b; 5Ob110/08z; 5Ob54/09s; 5Ob254/09b; 5Ob248/11y; 5Ob187/12d

Schlagworte:

Entscheidung:
19.01.1993

Norm:
WEG 1975 §17 Abs2 Z2
WEG 1975 §18
WEG 2002 §20 Abs1
WEG 2002 §20 Abs2
WEG 2002 §20 Abs5
WEG 2002 §20 Abs6
WEG 2002 §31 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 12/93 5 Ob 12/93 Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 12/93 Veröff: SZ 66/3
5 Ob 11/93 5 Ob 11/93 Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 11/93
5 Ob 111/97b 5 Ob 111/97b Entscheidungstext OGH 10.02.1998 5 Ob 111/97b Vgl auch; Beisatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist berechtigt, die von ihr vorgeschriebenen und damit zu Beginn der einzelnen Monate fällig gewordenen Akontobeträge mangels Zahlung im Klagewege zu begehren. (T1)
5 Ob 171/02m 5 Ob 171/02m Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 171/02m Veröff: SZ 2002/148
5 Ob 146/06s 5 Ob 146/06s Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 146/06s Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dem Verwalter ist es verwehrt, einzelnen Wohnungseigentümern selbständig Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen, Stundungen etc einzuräumen. Einer solchen Vereinbarung stehen die Bestimmungen der §§ 20 Abs 2, 5 und 6 sowie 31 Abs 2 WEG 2002 entgegen. Eine solche Vereinbarung käme als Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung im Sinne des § 29 Abs 5 WEG 2002 nur mit Zustimmung der anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer beziehungsweise nach Maßgabe des § 835 ABGB in Betracht. (T2)
5 Ob 255/06w 5 Ob 255/06w Entscheidungstext OGH 17.04.2007 5 Ob 255/06w Beisatz: Im Fall einer akuten Liquiditätskrise, die die laufende Bewirtschaftung des Objekts gefährdet, steht es dem Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zu, die monatlichen Vorschreibungen (für Betriebskosten und Rücklage) auch während des laufenden Jahres zu erhöhen. Der Verwalter hat dabei durch entsprechende Information den Wohnungseigentümern eine (abweichende) Weisung zu ermöglichen. (T3)
5 Ob 185/07b 5 Ob 185/07b Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 185/07b Vgl auch; Beisatz: Nach § 20 Abs 1 WEG 2002 ist der Verwalter im Rahmen seiner Aufgaben in eigener Verantwortung für die Bildung einer angemessenen Rücklage und Vorschreibung ausreichender Vorauszahlungen auf die Bewirtschaftungskosten im Hinblick auf § 20 Abs 2 WEG 2002 verantwortlich. (T4); Bem: Mit einer Auseinandersetzung mit dem engeren und dem weiten Verständnis des Rücklagenbegriffs. (T5)
5 Ob 110/08z 5 Ob 110/08z Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 110/08z Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Was bereits für Zahlungserleichterungen gilt, hat umso mehr für den gänzlichen Verzicht der Hausverwalterin als Vertreterin der Eigentümergemeinschaft, für eines der Wohnungseigentumsobjekte Beiträge zu fordern, zu gelten. (T6)
5 Ob 54/09s 5 Ob 54/09s Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 54/09s Vgl; Beisatz: Zu den Aufgaben des Verwalters gehört ua die Sorge für die Bildung einer angemessenen Rücklage und für ausreichende Vorauszahlungen auf die Bewirtschaftungskosten (Festsetzung, Vorschreibung und Inkasso der Beiträge). (T7)
5 Ob 254/09b 5 Ob 254/09b Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 254/09b Vgl; Beis wie T7
5 Ob 248/11y 5 Ob 248/11y Entscheidungstext OGH 17.01.2012 5 Ob 248/11y Vgl; Veröff: SZ 2012/3
5 Ob 187/12d 5 Ob 187/12d Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 187/12d Auch; Beisatz: Die Bildung einer angemessenen Rücklage ist eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung (§ 28 Abs 1 Z 2 WEG). Die Festsetzung der an die Eigentümergemeinschaft zu leistenden Vorauszahlungen der Mit‑ und Wohnungseigentümer auf die Aufwendungen für die Liegenschaft einschließlich der Beiträge zur Rücklage sowie das Inkasso (dazu § 20 Abs 5 WEG 2002) gehören als Maßnahme der Verwaltung zu den Aufgaben eines bestellten Verwalters (§ 20 Abs 2 WEG 2002). (T8)