zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0087574


Laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte) ist dann ausgeschlossen, wenn der Verkürzte Kenntnis von wahren Wert hat. Die bloße Erklärung, den wahren Wert zu kennen, reicht nicht aus. Dieser Ausschluss gilt aber ausnahmsweise dann nicht, sich nachträglich eine noch größere Abweichung von wahren Wert herausstellt, die zur Hälftewertüberschreitung führt. Dafür, dass dem Verkürzten der wahre Wert bekannt war, ist der andere Teil beweispflichtig.


Rechtssatz:

Laesio enormis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Verkürzte Kenntnis von wahren Wert hat, die bloße Erklärung, den wahren Wert zu kennen, reicht nicht aus. Dafür, dass dem Verkürzten der wahre Wert bekannt war, ist der andere Teil beweispflichtig.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob520/94 (3Ob559/95); 1Ob161/01k; 6Ob148/07v; 3Ob50/14w; 6Ob20/16h

Schlagworte:

Entscheidung:
30.08.1995

Norm:
ABGB §935

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 520/94 3 Ob 520/94 Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 520/94 Veröff: SZ 68/152
1 Ob 161/01k 1 Ob 161/01k Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 161/01k Beisatz: Hat sich der Verkürzte bewusst auf ein Verlustgeschäft eingelassen, so ist er doch nicht von der Anfechtung wegen laesio enormis ausgeschlossen, wenn sich nachträglich eine noch größere Abweichung von wahren Wert herausstellt, die zur Hälftewertüberschreitung führt. (T1) Beisatz: Ebenso stellt die Bestimmung des § 351a HGB einen Ausschlussgrund dar, für den stets der "Verkürzende" die Beweislast trägt. (T2)
6 Ob 148/07v 6 Ob 148/07v Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 148/07v Auch; nur: Laesio enormis ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Verkürzte Kenntnis von wahren Wert hat. (T3) Beisatz: Hier: Die im Konzern-auch als Organe-involvierten Kläger wussten beim Vertragsabschluss umfassend über den gesamten Konzern, dessen Wert und den Wert der Aktien des Konzerns Bescheid. (T4)
3 Ob 50/14w 3 Ob 50/14w Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 50/14w Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier war dem Kläger beim Verkauf seines Liegenschaftsanteils bewusst, dass er einen die Grenzen der laesio enormis (weit) übersteigenden Verlust hinnehmen wird. (T5)
6 Ob 20/16h 6 Ob 20/16h Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 20/16h Beisatz: Eine Partei kann bewusst einen die Grenzen der laesio enormis weit übersteigenden Verlust hinnehmen und eine Schenkung vereinbaren. (T6)