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RECHTSPRECHUNG


RS0089275


Wenn der Täter dem Opfer mehrere Bauchstiche zufügt und als Folge der unter Zeitdruck stehenden Versorgung im Spital weitere chirurgische Eingriffe notwendig werden, die im Zusammenwirken mit anlagebedingten oder krankheitsbedingten Vorschädigungen nach 39 Tagen letztlich zum Tod führen, dann ist diese Todesfolge dem ursprünglichen Täter zuzurechnen, denn dieser Geschehensablauf liegt keinesfalls außerhalb der menschlichen Erwartung.


Rechtssatz:

Der Bedingungszusammenhang (Adäquanzzusammenhang) als Voraussetzung der objektiven Zurechnung einer nach neununddreißig Tagen eingetretenen Todesfolge nach mehrfachen Bauchstichen ist gegeben, weil es keinesfalls außer der Erfahrung liegt, daß als Folge einer unter Zeitdruck stehenden Versorgung von schweren Stichverletzungen der Eingeweide weitere chirurgische Eingriffe notwendig werden, die im Zusammenwirken mit anlagebedingten oder krankheitsbedingten Vorschädigungen zu nicht mehr beherrschbaren gesundheitlichen Schädigungen und letztlich zum Tode führen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os43/85; 13Os21/91

Schlagworte:

Entscheidung:
04.06.1985

Norm:
StGB §7 Abs2
StGB §87 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


11 Os 43/85 11 Os 43/85 Entscheidungstext OGH 04.06.1985 11 Os 43/85 Veröff: SSt 56/40
13 Os 21/91 13 Os 21/91 Entscheidungstext OGH 15.05.1991 13 Os 21/91 Vgl auch; Veröff: EvBl 1991/206 S 857 = JBl 1992,464 = ZVR 1992/75 S 172