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RECHTSPRECHUNG


RS0090869


Wird ein Bestandteil der Krankengeschichte entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht für die vorgeschriebene Dauer von zumindest 10, in der Regel 30 Jahre, aufbewahrt, dann liegt eine Dokumentationspflichtverletzung vor. Wie lange die Aufbewahrungsfrist im einzelnen ist, wird durch Landesgesetze der Bundesländer geregelt.


Rechtssatz:

Wird ein Bestandteil der Krankengeschichte entgegen § 10 Abs 1 KAG nicht mindestens 10 Jahre aufbewahrt, so liegt eine Dokumentationspflichtverletzung vor.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob554/95

Schlagworte:

Entscheidung:
07.11.1995

Norm:
ABGB §1298
KAG §10

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 554/95 4 Ob 554/95 Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 554/95 Veröff: SZ 68/207