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RECHTSPRECHUNG


RS0091033


Ein Diebstahl gilt – unabhängig vom Wert der gestohlenen Sachen – unter anderem dann als „schwerer Diebstahl“ mit erhöhter Strafdrohung nach § 128 StGB, wenn Sachen gestohlen werden, die dem Gottesdienst oder der Verehrung durch eine Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet sind. Bei der Bemessung der Strafe darf (zusätzlich) ein Erschwerungsgrund angeommen werden, wenn es sich bei den gestohlenen Sachen um besonders wertvolle, zum Teil unersetzliche Kunstwerke handelt.


Rechtssatz:

Der Umstand, daß besonders wertvolle, zum Teil unersetzlichen Kunstwerke gestohlen wurden, darf auch bei einem nach § 128 Abs 1 Z2 StGB qualifizierten Diebstahl als eigener Erschwerungsgrund berücksichtigt werden, ohne daß dadurch gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen wird.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9Os69/81 ; 10Os178/84

Schlagworte:

Entscheidung:
06.10.1981

Norm:
StGB §33
StGB §128 Abs1 Z2 C

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


9 Os 69/81 9 Os 69/81 Entscheidungstext OGH 06.10.1981 9 Os 69/81
10 Os 178/84 10 Os 178/84 Entscheidungstext OGH 25.06.1985 10 Os 178/84 Vgl; Beisatz: Eine (echte) Konkurrenz der Qualifikationen nach Z 2 und 3 des § 128 Abs 1 StGB ist möglich, denn der Schutzzweck der erhöhten Strafdrohung ist in beiden Fällen ein unterschiedlicher. (T1)