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RECHTSPRECHUNG


RS0092587


Eine Verletzung ist dann als schwer anzusehen, wenn ein lebenswichtiges Organ empfindlich betroffen wurde oder wenn überhaupt nach der Art der Verletzung in Verbindung mit dem Alter und der Konstitution des Verletzten eine erhebliche, wenn auch nur kurz dauernde Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes stattfand. Die konkrete Situation des Opfers (Alter, gesundheitlicher Gesamtzustand) ist zu berücksichtigen.


Rechtssatz:

Eine Verletzung ist dann als schwer anzusehen, wenn ein lebenswichtiges Organ empfindlich betroffen wurde oder wenn überhaupt nach der Art der Verletzung in Verbindung mit dem Alter und der Konstitution des Verletzten eine erhebliche, wenn auch nur kurz dauernde Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes stattfand.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9Os357/58; 7Os5/79; 12Os75/79; 11Os140/05f

Schlagworte:

Entscheidung:
09.02.1959

Norm:
StGB §84 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


9 Os 357/58 9 Os 357/58 Entscheidungstext OGH 09.02.1959 9 Os 357/58 Veröff: SSt 30/18 = JBl 1959/503 (mit Glosse von Liebscher) = RZ 1959,79
7 Os 5/79 7 Os 5/79 Entscheidungstext OGH 05.08.1959 7 Os 5/79 Veröff: EvBl 1959/370 S 607
12 Os 75/79 12 Os 75/79 Entscheidungstext OGH 05.07.1979 12 Os 75/79
11 Os 140/05f 11 Os 140/05f Entscheidungstext OGH 28.03.2006 11 Os 140/05f Auch; Beisatz: Die konkrete Situation des Opfers (Alter, gesundheitlicher Gesamtzustand) ist zu berücksichtigen. (T1)