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RECHTSPRECHUNG


RS0092596


Die Beurteilung, ob die Verletzung des Trommelfells als schwere Verletzung zu qualifizieren ist, hängt davon ab, welche Folgen sie im einzelnen nach sich zog, was Schmerzen, Beeinträchtigung der Hörfähigkeit, des gesamten Gesundheitszustandes und der Berufsfähigkeit betrifft. Weiters ist zu berücksichtigen, wie lange jede dieser Folgen angedauert hat und welche Bedeutung sie für den Gesamtgesundheitszustand des Verletzten gehabt hat sowie welches Gesamtbild der gesundheitlichen Auswirkungen der Verletzung sich für den Betroffenen ergibt. Eine Perforation des Trommelfells beider Ohren derart, dass ein chirurgischer Eingriff während stationärer Krankenhauspflege nötig wurde, stellt eine schwere Verletzung dar.


Rechtssatz:

Die Beurteilung, ob die Verletzung des Trommelfells als schwere Verletzung zu qualifizieren ist, hängt davon ab, welche Folgen sie im einzelnen, was Schmerzen, Beeinträchtigung der Hörfähigkeit, des gesamten Gesundheitszustandes und der Berufsfähigkeit anlangt, nach sich zog, wie lange jede dieser Folgen gewährt und welche Bedeutung sie für den Gesamtgesundheitszustand des Verletzten gehabt hat und welches Gesamtbild der gesundheitlichen Auswirkungen und Rückwirkungen der Verletzung für den Betroffenen sich darnach ergibt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9Os284/60; 11Os83/81

Schlagworte:

Entscheidung:
22.07.1960

Norm:
StGB §84 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


9 Os 284/60 9 Os 284/60 Entscheidungstext OGH 22.07.1960 9 Os 284/60 Veröff: RZ 1960,172
11 Os 83/81 11 Os 83/81 Entscheidungstext OGH 04.11.1981 11 Os 83/81 Vgl; Beisatz: Perforation des Trommelfells beider Ohren derart, daß ein chirurgischer Eingriff während stationärer Krankenhauspflege nötig wurde, stellt eine schwere Verletzung dar. (T1)