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RECHTSPRECHUNG


RS0092605


Ein Bluterguss unter der Bindehaut des Augapfels ist eine an sich schwere Verletzung. Gleiches gilt für die Prellung eines Augapfels, die mit einer (leichten) Entzündung der Regenbogenhaut, einer Trübung des Glaskörpers und einem Ödem der Netzhaut verbunden war.


Rechtssatz:

Ein Bluterguß unter der Bindehaut des Augapfels ist eine an sich schwere Verletzung.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Os11/56; 11Os184/76

Schlagworte:

Entscheidung:
14.02.1956

Norm:
StGB §84 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Os 11/56 5 Os 11/56 Entscheidungstext OGH 14.02.1956 5 Os 11/56 Veröff: RZ 1956,27
11 Os 184/76 11 Os 184/76 Entscheidungstext OGH 11.01.1977 11 Os 184/76 Vgl; Beisatz: Hier: Prellung eines Augenapfels, die mit einer (leichte) Entzündung der Regenbogenhaut, einer Trübung des Glaskörpers und einem Ödem der Netzhaut verbunden war. (T1)