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RECHTSPRECHUNG


RS0092611


Knochenbrüche sind in aller Regel an sich schwere Verletzungen im Sinne des § 84 Abs 1 StGB, es sei denn, es handelt sich um kleinere Knochen von untergeordneter Bedeutung. Der Bruch einer Rippe ohne wesentliche Dislokation der Bruchstücke kann demnach – ebenso wie ein einfacher Nasenbeinbruch – unter Umständen noch eine leichte Verletzung sein, wenn damit weder wesentliche Funktionseinbußen, noch gesundheitsschädigende Folgebeschwerden verbunden sind. Ein Bruch des Orbitabodens ist dagegen ebenso wie ein Trümmerbruch eines Lendenwirbels eine an sich schwere Verletzung.


Rechtssatz:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Knochenbrüche in aller Regel an sich schwere Verletzungen, es sei denn, es handelt sich um kleinere Knochen von untergeordneter Bedeutung. Der Bruch einer Rippe ohne wesentliche Dislokation der Bruchstücke kann demnach - ebenso wie ein einfacher Nasenbeinbruch - unter Umständen noch eine leichte Verletzung sein, wenn damit weder wesentliche Funktionseinbußen, noch gesundheitsschädigende Folgebeschwerden verbunden sind.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os127/89; 15Os172/11z; 15Os72/15z; 13Os41/18f

Schlagworte:

Entscheidung:
19.12.1989

Norm:
StGB §84 Abs1 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


11 Os 127/89 11 Os 127/89 Entscheidungstext OGH 19.12.1989 11 Os 127/89
15 Os 172/11z 15 Os 172/11z Entscheidungstext OGH 29.02.2012 15 Os 172/11z Vgl
15 Os 72/15z 15 Os 72/15z Entscheidungstext OGH 22.07.2015 15 Os 72/15z Vgl;Beisatz: Hier: Trümmerbruch des dritten Lendenwirbels. (T1)
13 Os 41/18f 13 Os 41/18f Entscheidungstext OGH 09.05.2018 13 Os 41/18f Vgl; Beisatz: Ein Bruch des Orbitabodens ist eine an sich schwere Verletzung. (T2)