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RECHTSPRECHUNG


RS0092622


Jeder Bruch eines Beckenknochens, auch ein solcher, der die statische Festigkeit des Beckens noch nicht beeinträchtig hat und ohne Dislokation der Bruchstücke verheilt ist, muss als an sich schwer gewertet werden.


Rechtssatz:

Jeder Bruch eines Beckenknochens, auch ein solcher, der die statische Festigkeit des Beckens noch nicht beeinträchtig hat und ohne Dislokation der Bruchstücke verheilt ist, muß als an sich schwer gewertet werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
9Os440/60

Schlagworte:

Entscheidung:
25.01.1961

Norm:
StGB §84 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


9 Os 440/60 9 Os 440/60 Entscheidungstext OGH 25.01.1961 9 Os 440/60