zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0093940


Der Wert einer besonderen Vorliebe für die gestohlene Sache hat bei der Ermittlung des Diebstahlschadens außer Betracht zu bleiben. Bei Antiquitäten wie beispielsweise einer altdeutschen Standuhr ist daher von dem Preis auszugehen, der in dem jeweiligen (wenngleich begrenzten) Interessentenkreis für Sachen nach Art des Diebesguts üblicherweise bezahlt wird.


Rechtssatz:

Der Wert einer besonderen Vorliebe für das entzogene Gut hat bei der Ermittlung des Diebstahlschadens außer Betracht zu bleiben; doch berechtigt eine bloße Begrenztheit des Interessentenkreises für Sachen nach Art des Diebsgutes, wie sie etwa bei Antiquitäten gegeben ist, noch nicht, den von dieser Personengruppe dafür üblicherweise bezahlten Preis schon als "Liebhaberpreis" bzw "Liebhaberwert" anzusehen (hier: Wert einer altdeutschen Standuhr).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
11Os77/74

Schlagworte:

Entscheidung:
04.10.1974

Norm:
StGB §128 D

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


11 Os 77/74 11 Os 77/74 Entscheidungstext OGH 04.10.1974 11 Os 77/74