RECHTSPRECHUNG
RS0093940
Der Wert einer besonderen Vorliebe für das entzogene Gut hat bei der Ermittlung des Diebstahlschadens außer Betracht zu bleiben; doch berechtigt eine bloße Begrenztheit des Interessentenkreises für Sachen nach Art des Diebsgutes, wie sie etwa bei Antiquitäten gegeben ist, noch nicht, den von dieser Personengruppe dafür üblicherweise bezahlten Preis schon als „Liebhaberpreis“ bzw „Liebhaberwert“ anzusehen (hier: Wert einer altdeutschen Standuhr).
- Rechtssatz:
Der Wert einer besonderen Vorliebe für das entzogene Gut hat bei der Ermittlung des Diebstahlschadens außer Betracht zu bleiben; doch berechtigt eine bloße Begrenztheit des Interessentenkreises für Sachen nach Art des Diebsgutes, wie sie etwa bei Antiquitäten gegeben ist, noch nicht, den von dieser Personengruppe dafür üblicherweise bezahlten Preis schon als "Liebhaberpreis" bzw "Liebhaberwert" anzusehen (hier: Wert einer altdeutschen Standuhr).
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 11Os77/74; 8Ob96/23k
- Schlagworte:
- Besondere Vorliebe
- Entscheidung:
- 11.01.2024
- Norm:
- StGB §128 D StGB § 128 heute StGB § 128 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015 StGB § 128 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015 StGB § 128 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004 StGB § 128 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001 StGB § 128 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
11 Os 77/74 11 Os 77/74 Entscheidungstext OGH 04.10.1974 11 Os 77/74
8 Ob 96/23k 8 Ob 96/23k Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 8 Ob 96/23k nur: Eine Begrenztheit des Interessentenkreises für Gegenstände wie Antiquitäten oder Oldtimer rechtfertigt noch nicht, den von dieser Personengruppe dafür üblicherweise bezahlten Preis schon als reinen Liebhaberwert anzusehen. (T1)