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RECHTSPRECHUNG


RS0097000


Terrassen: Die Zinsbestimmungen des MRG stellen auf die Nutzfläche des Bestandobjektes ab. Terrassen sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen, demgemäß also auch nicht die Fläche der zum Bestandobjekt gehörenden Terrassen. Die in § 17 Abs 2 MRG genannten Flächen („Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sowie Treppen, offene Balkone und Terrassen“) sind in die Mietzinsberechnung nicht einzubeziehen, was auch nicht durch Vereinbarung eines gesonderten Entgelts für solche Flächen im Rahmen des § 25 MRG umgangen werden kann.


Rechtssatz:

Die Zinsbestimmungen des § 16 Abs 2 aF MRG stellen auf die Nutzfläche des Bestandobjektes ab, ohne allerdings die Nutzfläche dort zu definieren. Es ist also der an anderer Stelle im Gesetz (§ 17 Abs 2 MRG) definierte Nutzflächenbegriff auch für die Anwendung des § 16 aF MRG heranzuziehen. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Terrassen bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen, demgemäß also auch nicht die Fläche der zum Bestandobjekt gehörenden Terrassen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob56/95; 5Ob150/00w

Schlagworte:

Entscheidung:
26.03.1996

Norm:
MRG §16 Abs2
MRG §17 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 56/95 5 Ob 56/95 Entscheidungstext OGH 26.03.1996 5 Ob 56/95
5 Ob 150/00w 5 Ob 150/00w Entscheidungstext OGH 15.06.2000 5 Ob 150/00w Auch; nur: Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Terrassen bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen, demgemäß also auch nicht die Fläche der zum Bestandobjekt gehörenden Terrassen. (T1) Beisatz: Die in § 17 Abs 2 MRG genannten Flächen sind in die Kategoriemietzinsberechnung nicht einzubeziehen, was auch nicht durch Vereinbarung eines gesonderten Entgelts für solche Flächen im Rahmen des § 25 MRG umgangen werden kann. (T2)