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RECHTSPRECHUNG


RS0097240


War ein Angestellter zum Abschluss eines Leihvertrages über ein KFZ autorisiert, so gilt diese Autorisierung auch für das Versprechen einer Haftungsbeschränkung für den Entlehner, weil eine solche Haftungsbeschränkung – gerade bei der unentgeltlichen Überlassung von Vorführwagen und Leihwagen an Kunden im Kfz-Handel – keineswegs ungewöhnlich ist.


Rechtssatz:

War ein Angestellter zum Abschluß eines Leihvertrages (hier: KFZ ) autorisiert, so gilt dies auch für das Versprechen einer Haftungsbeschränkung für den Entlehner, weil eine solche Haftungsbeschränkung - gerade bei der unentgeltlichen Überlassung von Vorführwagen und Leihwagen an Kunden im Kfz -Handel - keineswegs ungewöhnlich ist. Als Beurteilungsmaßstab sind hiefür die örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen heranzuziehen, die eine Haftungsbeschränkung im Interesse des Kunden als geradezu selbstverständlich erscheinen lassen. Der Haftungsausschluß für grobe Fahrlässigkeit wird - aber dann, wenn sie so kraß ist, daß damit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden muß - als unwirksam betrachtet.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob2015/96a

Schlagworte:

Entscheidung:
16.04.1996

Norm:
ABGB §879 BIIc
ABGB §979
ABGB §1027
ABGB §1029 A1
ABGB §1033
HGB §54
KSchG §10 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 2015/96a 5 Ob 2015/96a Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2015/96a