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RECHTSPRECHUNG


RS0105095


Risikotragung vor der Übernahme: Geht ein angefangenes Werk vor der Übernahme (§ 1168 a ABGB) – oder Abnahme (§§ 644, 645 BGB) – durch einen Zufall zugrunde, so ist der Unternehmer zur Wiederherstellung verpflichtet, wenn diese Pflicht nicht nach den allgemeinen Bestimmungen über den Wegfall einer vertraglichen Leistungspflicht (zB Unmöglichkeit der Leistung oder Änderung der Geschäftsgrundlage) aufhört.


Rechtssatz:

RG 29.11.1944, VII 146/44 Geht ein angefangenes Werk vor der Übernahme (§ 1168 a ABGB) - oder Abnahme (§§ 644, 645 BGB) - durch einen Zufall zugrunde, so ist der Unternehmer zur Wiederherstellung verpflichtet, wenn diese Pflicht nicht nach den allgemeinen Bestimmungen über den Wegfall einer vertraglichen Leistungspflicht (zB Unmöglichkeit der Leistung oder Änderung der Geschäftsgrundlage) aufhört.

Gericht:
RG

Geschäftszahl:
7RG146/44 - GZ vom OGH vergeben

Schlagworte:

Entscheidung:
29.11.1944

Norm:
ABGB §1168a
BGB §644
BGB §645

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 RG 146/44 7 RG 146/44 Entscheidungstext RG 29.11.1944 7 RG 146/44