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RECHTSPRECHUNG


RS0105669


Mehrere auf einer Baustelle tätige Unternehmer haften für die Verletzung von Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten. In den Schutzkreis der einzelnen Werkverträge sind jeweils auch die bei einem anderen Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer einbezogen. Diese können Schäden direkt gegen den für seinen Erfüllungsgehilfen haftenden weiteren Unternehmer geltend machen. Die Gewährleistung der Sicherheit auf einer Baustelle ist eine vertragliche Nebenverpflichtung des Werkvertrages. Ob jeweils Warnmaßnahmen erforderlich sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Sicherlich sind immer dann Warnmaßnahmen erforderlich, wenn mit dem Zutritt von Personen zu rechnen ist, die mit den auf der Baustelle lauernden Gefahren nicht vertraut sind


Rechtssatz:

Mehrere auf einer Baustelle tätige Unternehmer haften für die Verletzung von Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten. In den Schutzkreis der einzelnen Werkverträge sind jeweils auch die bei einem anderen Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer einbezogen. Diese können Schäden direkt gegen den für seinen Erfüllungsgehilfen haftenden weiteren Unternehmer geltend machen (so schon 3 Ob 520/93).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob2208/96s; 8Ob84/02i; 2Ob110/04x; 2Ob211/12m; 2Ob129/15g

Schlagworte:

Entscheidung:
21.11.1996

Norm:
ABGB §1165 A
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1313 IIIc

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 2208/96s 6 Ob 2208/96s Entscheidungstext OGH 21.11.1996 6 Ob 2208/96s
8 Ob 84/02i 8 Ob 84/02i Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 Ob 84/02i Beisatz: Die Gewährleistung der Sicherheit auf einer Baustelle ist eine vertragliche Nebenverpflichtung des Werkvertrages (so schon 6 Ob2208/96s). (T1)
2 Ob 110/04x 2 Ob 110/04x Entscheidungstext OGH 18.05.2004 2 Ob 110/04x Auch; Beisatz: Ob jeweils Warnmaßnahmen erforderlich sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Sicherlich sind immer dann Warnmaßnahmen erforderlich, wenn mit dem Zutritt von Personen zu rechnen ist, die mit den auf der Baustelle lauernden Gefahren nicht vertraut sind. (T2)
2 Ob 211/12m 2 Ob 211/12m Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 211/12m Vgl aber, Beisatz: Hier aber keine Vertragshaftung, weil mit Bauaufsicht statt mit der Herstellung des Werks beauftragtes Unternehmen. (T3); Veröff: SZ 2013/86
2 Ob 129/15g 2 Ob 129/15g Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 129/15g Auch; Beis wie T1