zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0105768


Typischer Inhalt einer Servitut ist die Verpflichtung des Eigentümers der dienenden Liegenschaft nur zu einem Dulden oder Unterlassen. Im Unterschied zur Reallast darf die Pflicht zu positiven Leistungen nicht Hauptinhalt sein, sondern nur Mittel zum Zweck; bei Dienstbarkeiten ist also ein Tun des Verpflichteten insoweit ausgeschlossen, als es den Hauptinhalt des Rechts bilden soll.


Rechtssatz:

Typischer Inhalt einer Servitut ist die Verpflichtung des Eigentümers der dienenden Sache nur zu einem Dulden oder Unterlassen. Im Unterschied zur Reallast darf die Pflicht zu positiven Leistungen nicht Hauptinhalt sein, sondern nur Mittel zum Zweck; bei Dienstbarkeiten ist also ein Tun des Verpflichteten nur insoweit ausgeschlossen, als es den Hauptinhalt des Rechts bilden soll.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob2267/96p; 5Ob16/07z; 5Ob32/07b; 5Ob43/12b; 7Ob175/13f

Schlagworte:

Entscheidung:
13.08.1996

Norm:
ABGB §482
ABGB §530 A

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 2267/96p 2 Ob 2267/96p Entscheidungstext OGH 13.08.1996 2 Ob 2267/96p Veröff: SZ 69/180
5 Ob 16/07z 5 Ob 16/07z Entscheidungstext OGH 08.05.2007 5 Ob 16/07z Auch; Veröff: SZ 2007/66
5 Ob 32/07b 5 Ob 32/07b Entscheidungstext OGH 04.06.2007 5 Ob 32/07b Auch
5 Ob 43/12b 5 Ob 43/12b Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 43/12b Vgl
7 Ob 175/13f 7 Ob 175/13f Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 175/13f