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RECHTSPRECHUNG


RS0106058 [T1]


Änderung der Verteilungsschlüssels durch Neufestsetzung der Nutzwerte: Eine Neufestsetzung der Nutzwerte führt nicht automatisch zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels, sondern es sind die aus dem Grundbuch ersichtlichen Anteilsverhältnisse maßgeblich.


Rechtssatz:

Eine Neufestsetzung der Nutzwerte müsste nach § 3 Abs 2 Z 1 WEG automatisch zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels nach § 19 Abs 1 WEG führen, weil sich Anteile der Miteigentümer und Wohnungseigentümer geändert haben; nach Ansicht des erkennenden Senates gebieten es jedoch Argumente der Rechtssicherheit, den Verteilungsschlüssel - auch in diesem Fall - an die aus dem Grundbuch ersichtlichen Anteilsverhältnisse zu binden. Es würde erhebliche Rechtsunsicherheit verursachen, müsste bei Abweichungen des Grundbuchsstandes vom aktuellen Nutzwertfestsetzungsbescheid beziehungsweise Nutzwertsachbeschluss jeweils geprüft werden, ob eine für die Mehrheitsbildung relevante Änderung der Nutzwerte - weil sie ausschließlich nach § 3 Abs 2 Z 1 WEG erfolgte - bereits zu einer außerbücherlichen Anteilsänderung geführt hat oder nicht (unter Eingehen auf die von Faistenberger/Barta/Call aufgezeigte Problematik).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob2298/96v; 5Ob213/98d; 5Ob213/07w; 5Ob110/08z

Schlagworte:

Entscheidung:
29.10.1996

Norm:
WEG 1975 §3 Abs2 Z1
WEG 1975 §13 Abs2
WEG 1975 §14
WEG 1975 §19
WEG 1975 §20
WEG 2002 §32 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 2298/96v 5 Ob 2298/96v Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2298/96v
5 Ob 213/98d 5 Ob 213/98d Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 213/98d Vgl auch
5 Ob 213/07w 5 Ob 213/07w Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 213/07w Vgl auch; Beisatz: Eine Neufestsetzung der Nutzwerte führt nicht automatisch zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels nach § 19 Abs 1 WEG 1975 beziehungsweise § 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002, sondern es sind die aus dem Grundbuch ersichtlichen Anteilsverhältnisse maßgeblich. (T1)
5 Ob 110/08z 5 Ob 110/08z Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 110/08z Vgl auch; Beis wie T1