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RECHTSPRECHUNG


RS0106557


Die Grundsätze über die Haftung eines Arztes für Fehlverhalten und für den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und seiner Kausalität in Bezug auf den eingetretenen Schaden gelten auch für Physiotherapeuten.


Rechtssatz:

Die Grundsätze über die Haftung für ein dem Spitalsarzt anzulastendes Fehlverhalten und den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und seiner Kausalität in bezug auf den eingetretenen Schaden gelten auch, wenn nicht ein Spitalsarzt, sondern ein in der Krankenanstalt tätiger Physiotherapeut (oder eine Physiotherapeutin) nicht nach Maßgabe der Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsphysiotherapeuten in der konkreten Situation vernachlässigt hat.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
10Ob2348/96h

Schlagworte:

Entscheidung:
03.09.1996

Norm:
ABGB §1295 IIc
ABGB §1299 A1
ABGB §1299 B
ABGB §1313a IIIa
KrankenpflegeG idF BGBl 1990/449 §26 Abs1
MTD-Gesetz §2 Abs1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


10 Ob 2348/96h 10 Ob 2348/96h Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2348/96h Veröff: SZ 69/198