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RECHTSPRECHUNG


RS0107276


Bodenflächen unter Treppen: Es bestehen keine zwingenden Parifizierungsgrundsätze für Bodenflächen unter Treppen. Das Gesetz ordnet nur an, dass Treppen selbst nicht zur Nutzfläche zählen, und enthält keine darüber hinausgehenden Regeln.


Rechtssatz:

Es bestehen keine zwingenden Parifizierungsgrundsätze für Bodenflächen unter Treppen. Das Gesetz ordnet in § 6 Abs 1 nur an, daß Treppen selbst nicht zur Nutzfläche zählen, und enthält keine darüber hinausgehenden Regeln.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob2346/96b

Schlagworte:

Entscheidung:
28.01.1997

Norm:
WEG 1975 §6

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 2346/96b 5 Ob 2346/96b Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 2346/96b