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RECHTSPRECHUNG


RS0107605


Ausschlaggebend für die Produkthaftung sind die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Verbrauchers oder Benützers. Dies ist ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung berechtigter Sicherheitserwartungen ist jener des Inverkehrbringens des jeweiligen schadensstiftenden Produkts, nicht jedoch der Zeitpunkt der erstmaligen Einführung der Serie. Ein fehlerfrei in den Verkehr gebrachtes Produkt bleibt ungeachtet späterer Entwicklungen ein für allemal fehlerfrei im Sinne des Gesetzes.


Rechtssatz:

Jede Ersatzpflicht setzt ein fehlerhaftes Produkt voraus. Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körperschaden als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage (hier: Produktionsfehler , wenn die Verschlussschraube beim Öffnen einer Mineralwasserflasche weggeschleudert wird).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob87/97s; 9Ob76/99p; 2Ob207/99a; 2Ob112/98d; 6Ob182/99d; 8Ob192/99i; 9Ob20/00g; 7Ob49/01h; 10Ob19/01v; 9Ob238/01t; 1Ob169/02p; 10Ob98/02p; 7Ob125/03p; 6Ob73/04k; 3Ob106/05t; 2Ob78/06v; 6Ob162/05z; 6Ob182/09x; 9Ob60/09b; 1Ob62/11s; 1Ob216/11p; 6Ob215/11b; 3Ob8/14v; 3Ob168/14y; 9Ob77/15m; 7Ob175/16k; 10Ob8/18a

Schlagworte:

Entscheidung:
08.04.1997

Norm:
PGH §1
PHG §2
PHG §5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 87/97s 4 Ob 87/97s Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 87/97s Veröff: SZ 70/61
9 Ob 76/99p 9 Ob 76/99p Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 Ob 76/99p Auch; nur: Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage. (T1) Beisatz: Hier: Futtermittel für Ferkel. (T2)
2 Ob 207/99a 2 Ob 207/99a Entscheidungstext OGH 26.08.1999 2 Ob 207/99a Auch; nur: Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage. (T3)
2 Ob 112/98d 2 Ob 112/98d Entscheidungstext OGH 23.09.1999 2 Ob 112/98d nur T3
6 Ob 182/99d 6 Ob 182/99d Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 182/99d Vgl
8 Ob 192/99i 8 Ob 192/99i Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 Ob 192/99i Veröff: SZ 73/78
9 Ob 20/00g 9 Ob 20/00g Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 Ob 20/00g nur: Jede Ersatzpflicht setzt ein fehlerhaftes Produkt voraus. Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körperschaden als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. (T4)
7 Ob 49/01h 7 Ob 49/01h Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 49/01h Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung berechtigter Sicherheitserwartungen ist jener des Inverkehrbringens. Ein fehlerfrei in den Verkehr gebrachtes Produkt bleibt ungeachtet späterer Entwicklungen ein für allemal fehlerfrei im Sinne des Gesetzes. (T5) Veröff: SZ 74/62
10 Ob 19/01v 10 Ob 19/01v Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 Ob 19/01v Beisatz: Hier: Explosion einer Fruchtsaftflasche. (T6)
9 Ob 238/01t 9 Ob 238/01t Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 Ob 238/01t Beisatz: Hier: Explosion einer Mineralwasserflasche. (T7)
1 Ob 169/02p 1 Ob 169/02p Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 169/02p Beisatz: Hier: Rollbare Raumtrenner, die beim Verschieben leicht kippen. (T8)
10 Ob 98/02p 10 Ob 98/02p Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 Ob 98/02p Auch; nur: Jede Ersatzpflicht setzt ein fehlerhaftes Produkt voraus. Das schutzauslösende Moment ist das sowohl den Körperschaden als auch den Sachschaden umfassende Integritätsinteresse jeder durch das Produkt geschädigten Person. Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. Was im Einzelfall an Produktsicherheit erwartet werden darf, ist eine Rechtsfrage. (T9) Beisatz: Fehlerhaft im Sinne des PHG ist ein Produkt, das nicht einmal für jenen Gebrauch, der im Rahmen der Zweckwidmung des Erzeugers liegt, die erforderliche Sicherheit bietet, die ein durchschnittlicher Verbraucher oder Benützer erwarten darf und erwartet. (T10)
7 Ob 125/03p 7 Ob 125/03p Entscheidungstext OGH 01.10.2003 7 Ob 125/03p Auch; nur: Jede Ersatzpflicht setzt ein fehlerhaftes Produkt voraus. (T11) Beis wie T7
6 Ob 73/04k 6 Ob 73/04k Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 73/04k Auch
3 Ob 106/05t 3 Ob 106/05t Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 106/05t nur T1
2 Ob 78/06v 2 Ob 78/06v Entscheidungstext OGH 19.10.2006 2 Ob 78/06v Auch; Beisatz: Nach Maßgabe der §§ 1 und 2 PHG hat jeder, der durch ein fehlerhaftes Produkt einen Körperschaden oder Sachschaden erleidet, demnach auch der außerhalb der Absatzkette stehende Dritte („innocent bystander"), Anspruch auf Schadenersatz gegen den Hersteller des Produktes. (T12) Veröff: SZ 2006/160
6 Ob 162/05z 6 Ob 162/05z Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 162/05z Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Holzlasur war entgegen der Darbietung nicht oder nur sehr eingeschränkt für den erwarteten Holzschutz im Außenbereich geeignet. (T13) Veröff: SZ 2007/98
6 Ob 182/09x 6 Ob 182/09x Entscheidungstext OGH 12.11.2009 6 Ob 182/09x Vgl auch; nur T3; Bem: Hier: Querschnittsgelähmter erlitt bei Benützung einer Infrarotwärmekabine Verbrennungen. (T14)
9 Ob 60/09b 9 Ob 60/09b Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 Ob 60/09b nur T9; Beis wie T7; Veröff: SZ 2010/77
1 Ob 62/11s 1 Ob 62/11s Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 62/11s nur T1; Beis wie T5 nur: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung berechtigter Sicherheitserwartungen ist jener des Inverkehrbringens. (T15) Beisatz: Hier: Seilrutsche auf einer Autobahnraststation. (T16)
1 Ob 216/11p 1 Ob 216/11p Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 216/11p Vgl auch; nur: Ausschlaggebend hiefür sind die berechtigten Sicherheitserwartungen, ein objektiver Maßstab, dessen Konkretisierung im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen ist. (T17) Beis wie T15; Beisatz: Hier: Personenaufzug mit selbstschließender Tür. (T18)
6 Ob 215/11b 6 Ob 215/11b Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 215/11b Beisatz: Die Fehlerhaftigkeit eines gefährlichen Produkts beurteilt sich immer nach dem jeweiligen Zeitpunkt seines Inverkehrbringens. Bei Serienprodukten bedeutet dies, dass immer auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem das jeweilige schadensstiftende Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der erstmaligen Einführung der Serie. (T19) Beisatz: Hier: Explosionsartiges Zerbersten einer gläsernen Tafelwasserflasche. (T20) Veröff: SZ 2012/88
3 Ob 8/14v 3 Ob 8/14v Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 8/14v Auch
3 Ob 168/14y 3 Ob 168/14y Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 168/14y Vgl; Beis T5; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Unfall mit einer Bodenpoliermaschine. (T21)
9 Ob 77/15m 9 Ob 77/15m Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 Ob 77/15m Auch; nur 17; Beisatz: Hier: Wasserrutsche. (T22)
7 Ob 175/16k 7 Ob 175/16k Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 175/16k Auch; nur T11; Veröff: SZ 2016/132
10 Ob 8/18a 10 Ob 8/18a Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 8/18a Auch; nur T3; Beisatz: Ebenfalls eine Rechtsfrage betrifft die Beurteilung, ob das Produkt aufgrund ungenügender Warnhinweise fehlerhaft ist, weil die Gebrauchsinformation für Laien nicht genügend verständlich ist. (T23)