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RECHTSPRECHUNG


RS0107606


Bei den Produktfehlern im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, somit in der „Konstruktion“ des Produkts, begründet. Ein Konstruktionsfehler liegt daher vor, wenn ein Produkt schon in seiner Konzeption unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt. Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller somit bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Erforderlich sind die Sicherheitsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern. Jedenfalls sind gesetzliche Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Beim Produktionsfehler (Fabrikationsfehler) entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte „idealtypische Produkt“ den Erwartungen, nicht aber das einzelne Stück, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war. Ein Produktionsfehler macht das Produkt fehlerhaft im Sinn des PHG, weil der Benützer mit Recht erwarten war, dass keines von mehreren hergestellten Produkten gegenüber einem anderen einen Mangel aufweist, der die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt. Beim Instruktionsfehler ist nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft, insb die Anleitung dazu.


Rechtssatz:

Bei den Produktfehlern ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der "Konstruktion" des Produkts, begründet. Beim Produktionsfehler (Fabrikationsfehler) entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte "idealtypische Produkt" den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war. Beim Instruktionsfehler macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft (hier: Produktionsfehler , wenn die Verschlussschraube beim Öffnen einer Mineralwasserflasche weggeschleudert wird).

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob87/97s; 9Ob20/00g; 1Ob62/00z; 8Ob183/00w; 7Ob49/01h; 10Ob19/01v; 1Ob169/02p; 10Ob98/02p; 7Ob245/02h; 7Ob125/03p; 6Ob7/03b; 6Ob272/03y; 6Ob73/04k; 3Ob106/05t; 8Ob126/09a; 8Ob14/11h; 1Ob62/11s; 1Ob216/11p; 8Ob21/11p; 7Ob31/13d; 3Ob168/14y; 9Ob59/15i; 3Ob15/16a; 3Ob139/16m

Schlagworte:

Entscheidung:
08.04.1997

Norm:
PHG §5

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 87/97s 4 Ob 87/97s Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 87/97s Veröff: SZ 70/61
9 Ob 20/00g 9 Ob 20/00g Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 Ob 20/00g Auch; nur: Bei den Produktfehlern ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Beim Produktionsfehler entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte "idealtypische Produkt" den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war. (T1)
1 Ob 62/00z 1 Ob 62/00z Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 62/00z nur: Beim Instruktionsfehler macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft. (T2) Veröff: SZ 73/151
8 Ob 183/00w 8 Ob 183/00w Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 183/00w nur T2
7 Ob 49/01h 7 Ob 49/01h Entscheidungstext OGH 30.03.2001 7 Ob 49/01h Veröff: SZ 74/62
10 Ob 19/01v 10 Ob 19/01v Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 Ob 19/01v
1 Ob 169/02p 1 Ob 169/02p Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 169/02p Beisatz: Hier: Instruktionsfehler. (T3)
10 Ob 98/02p 10 Ob 98/02p Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 Ob 98/02p Auch; nur: Bei den Produktfehlern ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der "Konstruktion" des Produkts, begründet. Beim Produktionsfehler (Fabrikationsfehler) entspricht zwar das Konzept und das danach hergestellte "idealtypische Produkt" den Erwartungen, nicht aber einzelne Stücke, weil der Produktionsprozess nicht normgerecht war. Beim Instruktionsfehler macht nur die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft. (T4) Beisatz: Ein Produktionsfehler macht das Produkt fehlerhaft im Sinn des PHG, weil der Benützer mit Recht erwarten war, dass keines von mehreren hergestellten Produkten gegenüber einem anderen einen Mangel aufweist, der die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt (JBl 1996, 188). (T5)
7 Ob 245/02h 7 Ob 245/02h Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 245/02h Auch; nur T2
7 Ob 125/03p 7 Ob 125/03p Entscheidungstext OGH 01.10.2003 7 Ob 125/03p Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist der beklagten Partei weder ein Konstruktions-, Produktions- noch Instruktionsfehler anzulasten. (T6) Beisatz: Hier: Explosion einer Mineralwasserflasche. (T7)
6 Ob 7/03b 6 Ob 7/03b Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 7/03b Auch; nur T2
6 Ob 272/03y 6 Ob 272/03y Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 272/03y Vgl auch; nur T2
6 Ob 73/04k 6 Ob 73/04k Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 73/04k Auch
3 Ob 106/05t 3 Ob 106/05t Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 106/05t nur: Bei den Konstruktionsfehlern ist die Enttäuschung der Sicherheitserwartung im technischen Konzept, eben in der "Konstruktion" des Produkts, begründet. (T8)
8 Ob 126/09a 8 Ob 126/09a Entscheidungstext OGH 19.05.2010 8 Ob 126/09a Auch; nur: Bei den Produktfehlern ist zwischen Konstruktionsfehlern, Produktionsfehlern und Instruktionsfehlern zu unterscheiden. (T9) Beisatz: Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn ein Produkt schon in seiner Konzeption unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt. Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Erforderlich sind die Sicherheitsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind und als geeignet und genügend erscheinen, um Schäden zu verhindern. Der maßgebende Stand der Wissenschaft und Technik darf dabei nicht mit Branchenüblichkeit gleichgesetzt werden, denn die in der jeweiligen Branche tatsächlich praktizierten Sicherheitsvorkehrungen können durchaus hinter der technischen Entwicklung und damit hinter den rechtlich gebotenen Maßnahmen zurückbleiben. Sind bestimmte mit der Produktnutzung einhergehende Risiken nach dem maßgebenden Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu vermeiden, so ist unter Abwägung von Art und Umfang der Risiken, der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen, ob das gefahrträchtige Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf. Ob eine Sicherungsmaßnahme nach objektiven Maßstäben zumutbar ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beurteilen. (T10)
8 Ob 14/11h 8 Ob 14/11h Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 Ob 14/11h Auch; nur T9; nur T2
1 Ob 62/11s 1 Ob 62/11s Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 62/11s nur T8
1 Ob 216/11p 1 Ob 216/11p Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 216/11p nur T2; Beisatz: Hier: Benutzung eines Personenaufzugs mit selbstschließender Tür durch ein Kind und den mitgeführten Hund. (T11)
8 Ob 21/11p 8 Ob 21/11p Entscheidungstext OGH 28.02.2012 8 Ob 21/11p Auch; Beisatz: Hier: Schalthebel eines Traktors, der in einer Zwischenposition hängen bleiben kann. (T12)
7 Ob 31/13d 7 Ob 31/13d Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 31/13d Vgl auch
3 Ob 168/14y 3 Ob 168/14y Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 168/14y Auch; nur T1; nur T2; nur T8; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Unfall mit einer Bodenpoliermaschine. (T13)
9 Ob 59/15i 9 Ob 59/15i Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 Ob 59/15i Auch; nur T8; nur T9; Beisatz: Die berechtigten Sicherheitserwartungen werden auch durch den Stand der Technik konkretisiert. (T14) Beisatz: Werden gesetzliche Sicherheitsvorschriften, die der Produktsicherheit dienen, nicht eingehalten, liegt ein Produktfehler vor. (T15)
3 Ob 15/16a 3 Ob 15/16a Entscheidungstext OGH 17.02.2016 3 Ob 15/16a Auch; nur T2; Beisatz: Unzureichende Hinweise auf die mit seiner Verwendung, insbesondere für die Augen, verbundenen Gefahren. (T16)
3 Ob 139/16m 3 Ob 139/16m Entscheidungstext OGH 18.10.2016 3 Ob 139/16m Auch