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RECHTSPRECHUNG


RS0107681


Die Vertragsparteien können auch eine Sache, die objektiv gesehen mangelhaft (zum Beispiel beschädigt oder zerkratzt) ist, zum Gegenstand eines Vertrags machen. Ein auffallend niedriges Entgelt kann ein Indiz dafür sein, dass bestimmte negative Eigenschaften der Sache keinen Mangel darstellen und somit auch keine Gewährleistungsansprüche auslösen sollen. Eine solche einschränkende Beschreibung der geschuldeten Leistung ist kein Gewährleistungsausschluss, sondern begrenzt das vertraglich Geschuldete von vornherein in qualitativer Hinsicht und ist damit auch in Verbraucherverträgen zulässig.


Rechtssatz:

Die Vertragsparteien können eine Sache, die objektiv gesehen mangelhaft ist, auch als vertragsgemäß ansehen. Nur wenn eine Vereinbarung über die geschuldeten Eigenschaften des Leistungsgegenstandes fehlt, sind gemäß §§ 922 ff ABGB die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der veräußerten Sache maßgebend. Die Vertragsparteien können eine Sache, die objektiv gesehen mangelhaft ist, auch als vertragsgemäß ansehen. Nur wenn eine Vereinbarung über die geschuldeten Eigenschaften des Leistungsgegenstandes fehlt, sind gemäß Paragraphen 922, ff ABGB die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der veräußerten Sache maßgebend.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
10Ob2066/96p; 1Ob183/00v; 4Ob227/06w; 9Ob50/10h; 2Ob135/10g; 1Ob42/11z; 4Ob191/10g; 1Ob14/13k; 5Ob119/19i; 7Ob97/20w; 10Ob2/23a; 9Ob68/22y; 3Ob140/22t; 6Ob149/22p; 3Ob142/22m; 6Ob160/22f

Schlagworte:

Entscheidung:
20.11.2023

Norm:
ABGB §922
ABGB §923
ABGB §928 ABGB § 922 heute ABGB § 922 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001 ABGB § 922 gültig von 01.01.1812 bis 31.12.2001 ABGB § 923 heute ABGB § 923 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 928 heute ABGB § 928 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


10 Ob 2066/96p 10 Ob 2066/96p Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 2066/96p
1 Ob 183/00v 1 Ob 183/00v Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 183/00v nur: Nur wenn eine Vereinbarung über die geschuldeten Eigenschaften des Leistungsgegenstandes fehlt, sind gemäß §§ 922 ff ABGB die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der veräußerten Sache maßgebend. (T1); Veröff: SZ 73/160
4 Ob 227/06w 4 Ob 227/06w Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/38
9 Ob 50/10h 9 Ob 50/10h Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 50/10h nur: Die Vertragsparteien können eine Sache, die objektiv gesehen mangelhaft ist, auch als vertragsgemäß ansehen. (T2); Veröff: SZ 2010/91
2 Ob 135/10g 2 Ob 135/10g Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 135/10g Auch; Beisatz: Ein auffallend niedriges Entgelt für eine Leistung kann ein Indiz dafür sein, dass bestimmte negative Eigenschaften der zu erbringenden Leistung nach der Vorstellung der Parteien keinen Mangel darstellen und somit auch keine Gewährleistungsansprüche auslösen sollen. (T3); Beisatz: Behauptet der Schuldner, dass weniger an Qualität vereinbart wurde, als es den Kriterien des § 922 ABGB entspricht, so trifft ihn dafür die Beweislast. (T4); Veröff: SZ 2011/45
1 Ob 42/11z 1 Ob 42/11z Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 42/11z nur T2
4 Ob 191/10g 4 Ob 191/10g Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 191/10g Vgl; Beisatz: Hier: § 1096 ABGB. (T5); Veröff: SZ 2011/35
1 Ob 14/13k 1 Ob 14/13k Entscheidungstext OGH 27.06.2013 1 Ob 14/13k Auch; Beisatz: Eine solche einschränkende Beschreibung der geschuldeten Leistung ist kein Gewährleistungsausschluss, sondern begrenzt das vertraglich Geschuldete von vornherein in qualitativer Hinsicht und ist damit auch in Verbraucherverträgen zulässig. (T6)
5 Ob 119/19i 5 Ob 119/19i Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 119/19i
7 Ob 97/20w 7 Ob 97/20w Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 97/20w
10 Ob 2/23a 10 Ob 2/23a Entscheidungstext OGH 21.02.2023 10 Ob 2/23a Beisatz: Hier: Kfz mit unzulässiger Abschalteinrichtung iSd Art 5 Abs 2 VO 715/2007 weist als Sachmangel nicht die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften auf. (T7)
9 Ob 68/22y 9 Ob 68/22y Entscheidungstext OGH 23.03.2023 9 Ob 68/22y vgl; Beisatz wie T7
3 Ob 140/22t 3 Ob 140/22t Entscheidungstext OGH 25.05.2023 3 Ob 140/22t Beisatz wie T7
6 Ob 149/22p 6 Ob 149/22p Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 6 Ob 149/22p Beisatz wie T7
3 Ob 142/22m 3 Ob 142/22m Entscheidungstext OGH 25.05.2023 3 Ob 142/22m Beisatz wie T7: Hier: Audi A4 Avant, Motortyp EA 189 (T8)
6 Ob 160/22f 6 Ob 160/22f Entscheidungstext OGH 20.11.2023 6 Ob 160/22f vgl; Beisatz wie T7: Hier: gebrauchter PKW Audi Q5, 2.0 l TDI quattro, Dieselmotor Typ EA189 Euro 5 (T9)