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RECHTSPRECHUNG


RS0107681


Die Vertragsparteien können eine Sache, die objektiv gesehen mangelhaft ist, auch als vertragsgemäß ansehen. Nur wenn eine Vereinbarung über die geschuldeten Eigenschaften des Leistungsgegenstandes fehlt, sind gemäß §§ 922 ff ABGB die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der veräußerten Sache maßgebend. Ein auffallend niedriges Entgelt für eine Leistung kann ein Indiz dafür sein, dass bestimmte negative Eigenschaften der zu erbringenden Leistung nach der Vorstellung der Parteien keinen Mangel darstellen und somit auch keine Gewährleistungsansprüche auslösen sollen. Eine solche einschränkende Beschreibung der geschuldeten Leistung ist kein Gewährleistungsausschluss, sondern begrenzt das vertraglich Geschuldete von vornherein in qualitativer Hinsicht und ist damit auch in Verbraucherverträgen zulässig. Behauptet der Schuldner, dass weniger an Qualität vereinbart wurde, als es den Kriterien des § 922 ABGB entspricht, so trifft ihn dafür die Beweislast.


Rechtssatz:

Die Vertragsparteien können eine Sache, die objektiv gesehen mangelhaft ist, auch als vertragsgemäß ansehen. Nur wenn eine Vereinbarung über die geschuldeten Eigenschaften des Leistungsgegenstandes fehlt, sind gemäß §§ 922 ff ABGB die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der veräußerten Sache maßgebend.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
10Ob2066/96p; 1Ob183/00v; 4Ob227/06w; 9Ob50/10h; 2Ob135/10g; 1Ob42/11z; 4Ob191/10g; 1Ob14/13k

Schlagworte:

Entscheidung:
11.02.1997

Norm:
ABGB §922
ABGB §923
ABGB §928

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


10 Ob 2066/96p 10 Ob 2066/96p Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 2066/96p
1 Ob 183/00v 1 Ob 183/00v Entscheidungstext OGH 24.10.2000 1 Ob 183/00v nur: Nur wenn eine Vereinbarung über die geschuldeten Eigenschaften des Leistungsgegenstandes fehlt, sind gemäß §§ 922 ff ABGB die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der veräußerten Sache maßgebend. (T1); Veröff: SZ 73/160
4 Ob 227/06w 4 Ob 227/06w Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/38
9 Ob 50/10h 9 Ob 50/10h Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 50/10h nur: Die Vertragsparteien können eine Sache, die objektiv gesehen mangelhaft ist, auch als vertragsgemäß ansehen. (T2); Veröff: SZ 2010/91
2 Ob 135/10g 2 Ob 135/10g Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 135/10g Auch; Beisatz: Ein auffallend niedriges Entgelt für eine Leistung kann ein Indiz dafür sein, dass bestimmte negative Eigenschaften der zu erbringenden Leistung nach der Vorstellung der Parteien keinen Mangel darstellen und somit auch keine Gewährleistungsansprüche auslösen sollen. (T3); Beisatz: Behauptet der Schuldner, dass weniger an Qualität vereinbart wurde, als es den Kriterien des § 922 ABGB entspricht, so trifft ihn dafür die Beweislast. (T4); Veröff: SZ 2011/45
1 Ob 42/11z 1 Ob 42/11z Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 42/11z nur T2
4 Ob 191/10g 4 Ob 191/10g Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 191/10g Vgl; Beisatz: Hier: § 1096 ABGB. (T5); Veröff: SZ 2011/35
1 Ob 14/13k 1 Ob 14/13k Entscheidungstext OGH 27.06.2013 1 Ob 14/13k Auch; Beisatz: Eine solche einschränkende Beschreibung der geschuldeten Leistung ist kein Gewährleistungsausschluss, sondern begrenzt das vertraglich Geschuldete von vornherein in qualitativer Hinsicht und ist damit auch in Verbraucherverträgen zulässig. (T6)