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RECHTSPRECHUNG


RS0108166


§ 2 Abs 6 WEG 2002 lässt jede organisatorische und administrative Abwicklung der Wohnungseigentumsbegründung bzw die Beteiligung daran für die rechtliche Qualifikation einer Person als Wohnungseigentumsorganisator genügen, und zwar unabhängig davon, ob das betreffende Gebäude erst bezogen werden soll oder schon bezogen ist. Auch der Miteigentümer einer Liegenschaft kann bereits als solcher Wohnungseigentumsorganisator sein.


Rechtssatz:

Die Miteigentümerin einer Liegenschaft kann bereits als solche Wohnungseigentumsorganisatorin im Sinne des § 23 Abs 1 WEG (auch in der Fassung vor dem 3.WÄG) sein.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob2087/96i; 5Ob412/97t; 5Ob96/99z; 5Ob269/00w; 1Ob11/12t; 5Ob37/13x; 5Ob100/16s

Schlagworte:

Entscheidung:
08.07.1997

Norm:
WEG 1975 §23 Abs1
WEG 2002 §2 Abs6

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 2087/96i 5 Ob 2087/96i Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 2087/96i
5 Ob 412/97t 5 Ob 412/97t Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 412/97t Beisatz: Der Miteigentümer einer Liegenschaft kann bereits als solcher Wohnungseigentumsorganisator im Sinn des § 23 Abs 1 WEG sein. (T1)
5 Ob 96/99z 5 Ob 96/99z Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 96/99z Vgl auch
5 Ob 269/00w 5 Ob 269/00w Entscheidungstext OGH 07.11.2000 5 Ob 269/00w Vgl auch; Beisatz: § 23 Abs 1 WEG lässt jede organisatorische und administrative Abwicklung der Wohnungseigentumsbegründung bzw die Beteiligung daran für die rechtliche Qualifikation einer Person als Wohnungseigentumsorganisator genügen, und zwar unabhängig davon, ob das betreffende Gebäude erst bezogen werden soll oder schon bezogen ist. (T2) Beisatz: Der Eigentümer der Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet werden sollte, wurde immer (also schon in der Urfassung des § 23 Abs 1 WEG) als Wohnungseigentumsorganisator behandelt, zumindest dann, wenn er Schritte zur Wohnungseigentumsbegründung setzte oder billigte. (T3)
1 Ob 11/12t 1 Ob 11/12t Entscheidungstext OGH 23.03.2012 1 Ob 11/12t Vgl auch; Beis wie T2 nur: § 23 Abs 1 WEG lässt jede organisatorische und administrative Abwicklung der Wohnungseigentumsbegründung bzw die Beteiligung daran für die rechtliche Qualifikation einer Person als Wohnungseigentumsorganisator genügen. (T4) Beisatz: Die bisherige Judikatur zum Begriff des Wohnungseigentumsorganisators bleibt auch nach dem WEG 2002 uneingeschränkt anwendbar. (T5)
5 Ob 37/13x 5 Ob 37/13x Entscheidungstext OGH 06.06.2013 5 Ob 37/13x Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
5 Ob 100/16s 5 Ob 100/16s Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 100/16s Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4