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RECHTSPRECHUNG


RS0108185


Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt beziehungsweise den Krankenhausträger die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zu der ärztlichen Maßnahme erteilt hätte, geht es doch darum, dass der Arzt beziehungsweise Krankenhausträger das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffes ausschließenden Rechtfertigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen hat.Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde (vgl auch T5 des RS).


Rechtssatz:

Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt beziehungsweise den Krankenhausträger die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zu der ärztlichen Maßnahme erteilt hätte, geht es doch darum, dass der Arzt beziehungsweise Krankenhausträger das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffes ausschließenden Rechtfertigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen hat.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob197/97b; 4Ob335/98p; 6Ob126/98t; 7Ob165/99m; 1Ob254/99f; 3Ob123/99f; 10Ob8/01a; 7Ob321/00g; 6Ob246/06d; 4Ob137/07m; 1Ob80/08h; 4Ob155/08k; 1Ob84/08x; 5Ob16/09b; 7Ob54/09f; 5Ob111/09y; 4Ob39/09b; 1Ob9/11x; 7Ob228/11x; 2Ob43/12f; 9Ob72/17d; 6Ob120/18t; 1Ob166/18w

Schlagworte:

Entscheidung:
10.07.1997

Norm:
ABGB §1299 B

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 197/97b 2 Ob 197/97b Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 197/97b
4 Ob 335/98p 4 Ob 335/98p Entscheidungstext OGH 23.02.1999 4 Ob 335/98p Auch
6 Ob 126/98t 6 Ob 126/98t Entscheidungstext OGH 11.03.1999 6 Ob 126/98t Beisatz: Die Beweislast eines non liquet liegt beim Arzt , auf dessen Aufklärungspflichtverstoß die Ungewissheit über den wahrscheinlichen Verlauf, das heißt die real nicht mehr reproduzierbare Willensbildung des Patienten ja schließlich zurückzuführen ist. (T1)
7 Ob 165/99m 7 Ob 165/99m Entscheidungstext OGH 13.10.1999 7 Ob 165/99m Auch; nur: Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt die Beweislast dafür, dass der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zu der ärztlichen Maßnahme erteilt hätte. (T2)
1 Ob 254/99f 1 Ob 254/99f Entscheidungstext OGH 23.11.1999 1 Ob 254/99f Veröff: SZ 72/183
3 Ob 123/99f 3 Ob 123/99f Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 123/99f Auch; nur T2
10 Ob 8/01a 10 Ob 8/01a Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 Ob 8/01a Vgl auch; nur T2
7 Ob 321/00g 7 Ob 321/00g Entscheidungstext OGH 17.05.2001 7 Ob 321/00g nur T2
6 Ob 246/06d 6 Ob 246/06d Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 246/06d Auch; nur T2
4 Ob 137/07m 4 Ob 137/07m Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 137/07m Auch; Veröff: SZ 2007/122
1 Ob 80/08h 1 Ob 80/08h Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 80/08h
4 Ob 155/08k 4 Ob 155/08k Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 155/08k Auch; Beis wie T1
1 Ob 84/08x 1 Ob 84/08x Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 84/08x
5 Ob 16/09b 5 Ob 16/09b Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 16/09b nur T2
7 Ob 54/09f 7 Ob 54/09f Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 54/09f Auch
5 Ob 111/09y 5 Ob 111/09y Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 111/09y Beis wie T1; Beisatz: Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt bzw den für das Fehlverhalten ihrer Ärzte haftenden Krankenanstaltsträger die Beweislast dafür, ob der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte. (T3)
4 Ob 39/09b 4 Ob 39/09b Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 39/09b Auch; Beisatz: Hier: Beweislast dafür, dass die Klägerin den Eingriff im Rahmen einer ambulanten anstelle einer stationären Behandlung hätte durchführen lassen. (T4)
1 Ob 9/11x 1 Ob 9/11x Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 9/11x nur T2; Beis wie T3
7 Ob 228/11x 7 Ob 228/11x Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 228/11x Auch; Beisatz: Wollte man nicht nur die Aufklärung über typische Operationsrisiken, deren Wahrscheinlichkeit nur bei 0,05 % bis 0,1 % liegt, verlangen, sondern jeweils auch Hinweise auf typische Komplikationen bei Verwirklichung solcher Risiken fordern, würde dies die Aufklärungspflicht in unvertretbarer Weise ausdehnen. Den Patienten müsste oftmals eine derartige Fülle von Informationen gegeben werden, dass ihnen eine Einschätzung der Lage nicht ermöglicht, sondern erschwert würde. (T5)
2 Ob 43/12f 2 Ob 43/12f Entscheidungstext OGH 29.11.2012 2 Ob 43/12f nur T2
9 Ob 72/17d 9 Ob 72/17d Entscheidungstext OGH 18.12.2017 9 Ob 72/17d
6 Ob 120/18t 6 Ob 120/18t Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 120/18t Auch
1 Ob 166/18w 1 Ob 166/18w Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 166/18w