RECHTSPRECHUNG
RS0108199
Verschuldensteilung 1:3 zu Lasten des Fußgängers, wenn dieser ohne auf den erkennbaren Querverkehr zu achten, bei Dunkelheit eine mehrspurige Bundesstraße im Freilandgebiet, wo üblicherweise mit höheren Geschwindigkeiten zu rechnen ist, überquert und relativer Geschwindigkeitsüberhöhung des Kraftfahrzeuglenkers von 10 km/h.
- Rechtssatz:
Zieht man in Betracht, daß der Geschädigte, ohne auf den erkennbaren Querverkehr zu achten, bei Dunkelheit eine mehrspurige Bundesstraße im Freilandgebiet, wo üblicherweise mit höheren Geschwindigkeiten zu rechnen ist, überquerte, ist darin ein ungewöhnlich schwerwiegendes Fehlverhalten (Verstoß gegen § 76 Abs 5 StVO) zu erkennen, das den Verschuldensanteil des Schädigers (relative Geschwindigkeitsüberhöhung von 10 km/h) wohl nicht als gänzlich in den Hintergrund tretend, jedoch wesentlich geringer als den des Klägers erscheinen läßt (Schadensteilung von 1:3 zu Lasten des die Fahrbahn vorschriftswidrig überquerenden Schädigers angemessen).
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob216/97x
- Schlagworte:
- bei Dunkelheit eine mehrspurige Bundesstraße im Freilandgebiet, überquert und relativer Geschwindigkeitsüberhöhung des Kraftfahrzeuglenkers von 10 km/h., Verschuldensteilung 1:3 zu Lasten des Fußgängers, wenn dieser ohne auf den erkennbaren Querverkehr zu achten, wo üblicherweise mit höheren Geschwindigkeiten zu rechnen ist
- Entscheidung:
- 26.05.1997
- Norm:
- ABGB §1304 BIIf
StVO §20 Abs1 IA11
StVO §76 Abs5 III - Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 216/97x 2 Ob 216/97x Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 216/97x