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RECHTSPRECHUNG


RS0108525


Zweck der ärztlichen Dokumentationspflicht sind Therapiesicherung, Beweissicherung und Rechenschaftslegung; alle wesentlichen diagnostischen Ergebnisse und therapeutischen Maßnahmen müssen spätestens am Ende des einzelnen Behandlungsabschnittes aufgezeichnet werden. Wenn der Arzt eine bestimmte beratende auf den einzelnen Partienten bezogene Leistung vornimmt, hat er die diagnostischen Grundlagen dafür festzuhalten. Verletzungen der Dokumentationspflicht haben als beweisrechtliche Konsequenz zur Folge, dass dem Patienten eine Beweiserleichterung zusteht: Die unterlassene Dokumentation einer Maßnahme begründet die Vermutung, dass diese vom Arzt auch nicht getroffen wurde.


Rechtssatz:

Zweck der ärztlichen Dokumentationspflicht sind Therapiesicherung, Beweissicherung und Rechenschaftslegung; alle wesentlichen diagnostischen Ergebnisse und therapeutischen Maßnahmen müssen spätestens am Ende des einzelnen Behandlungsabschnittes aufgezeichnet werden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob2121/96z; 8Ob134/01s; 1Ob139/04d; 8Ob123/10m; 4Ob199/10h; 5Ob230/10z; 7Ob235/11a; 7Ob117/13a; 4Ob75/18k

Schlagworte:

Entscheidung:
28.08.1997

Norm:
ABGB §1295 IIc
ABGB §1298
ABGB §1299 B
ÄrzteG 1998 §51 Abs1
ÄrzteG 1984 §22a

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 2121/96z 3 Ob 2121/96z Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 2121/96z
8 Ob 134/01s 8 Ob 134/01s Entscheidungstext OGH 16.08.2001 8 Ob 134/01s nur: Zweck der ärztlichen Dokumentationspflicht sind Therapiesicherung, Beweissicherung und Rechenschaftslegung. (T1); Beisatz: Wenn der Arzt eine bestimmte beratende auf den einzelnen Partienten bezogene Leistung vornimmt, hat er die diagnostischen Grundlagen dafür festzuhalten. (T2); Beisatz: Hier: Ärztliche Dokumentationspflicht bei Vorsorgeuntersuchung. (T3)
1 Ob 139/04d 1 Ob 139/04d Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 139/04d Vgl auch; Beisatz: Verletzungen der Dokumentationspflicht haben als beweisrechtliche Konsequenz zur Folge, dass dem Patienten zum Ausgleich der dadurch eingetretenen größeren Schwierigkeiten beim Nachweis ärztlicher Behandlungsfehler eine der Schwere der Dokumentationspflichtverletzung entsprechende Beweiserleichterung zusteht: Die unterlassene Dokumentation einer Maßnahme begründet die Vermutung, dass diese vom Arzt auch nicht getroffen wurde. (T4); Veröff: SZ 2004/122
8 Ob 123/10m 8 Ob 123/10m Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 123/10m Auch; Beisatz: Gründet sich die Klage aber nicht auf eine mangelnde Einwilligung zur Behandlung wegen unzureichender Aufklärung, dann kann auch mit der Behauptung einer unzureichenden Dokumentation dieser Aufklärung keine entscheidungsrelevante Rechtsfrage angesprochen werden. (T5)
4 Ob 199/10h 4 Ob 199/10h Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 199/10h Auch; Beisatz: Hier: Zur Dokumentationspflicht. (T6) Veröff: SZ 2010/157
5 Ob 230/10z 5 Ob 230/10z Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 230/10z Auch; nur T1
7 Ob 235/11a 7 Ob 235/11a Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 235/11a Auch
7 Ob 117/13a 7 Ob 117/13a Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 117/13a Vgl auch; Beisatz: Hier: UbG. (T7)
4 Ob 75/18k 4 Ob 75/18k Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 75/18k Auch; Beis wie T5