RECHTSPRECHUNG
RS0108911
Stehen künftige, zeitlebens zu erduldende Schmerzen des Verletzten im Grunde fest, können sie jedoch nach ihrer Dauer und Intensität der einzelnen Schmerzattacken nicht „eingegrenzt“ (= festgestellt) werden, weil solche Schmerzen von nicht vorauszusehenden willkürlichen und unwillkürlichen Bewegungen des Verletzten abhängen, dann sind diese Schmerzen unter Anwendung des § 273 ZPO zu schätzen und dennoch der Globalbemessung zu unterziehen.
- Rechtssatz:
Stehen künftige, zeitlebens zu erduldende Schmerzen des Verletzten im Grunde fest, können sie jedoch nach ihrer Dauer und Intensität der einzelnen Schmerzattaken nicht "eingegrenzt" (= festgestellt) werden, weil solche Schmerzen von nicht vorauszusehenden willkürlichen und unwillkürlichen Bewegungen des Verletzten abhängen, dann sind diese Schmerzen unter Anwendung des § 273 ZPO dennoch einer Globalbemessung zu unterziehen.
- Gericht:
- OGH
- Geschäftszahl:
- 2Ob369/97x
- Schlagworte:
- Schmerzengeldermittlung
- Entscheidung:
- 20.11.1997
- Norm:
- ABGB §1325 E3
- Kategorie:
WEITERE INFORMATIONEN
Entscheidungstexte
2 Ob 369/97x 2 Ob 369/97x Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 369/97x