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RECHTSPRECHUNG


RS0108911


Stehen künftige, zeitlebens zu erduldende Schmerzen des Verletzten im Grunde fest, können sie jedoch nach ihrer Dauer und Intensität der einzelnen Schmerzattacken nicht „eingegrenzt“ (= festgestellt) werden, weil solche Schmerzen von nicht vorauszusehenden willkürlichen und unwillkürlichen Bewegungen des Verletzten abhängen, dann sind diese Schmerzen unter Anwendung des § 273 ZPO zu schätzen und dennoch der Globalbemessung zu unterziehen.


Rechtssatz:

Stehen künftige, zeitlebens zu erduldende Schmerzen des Verletzten im Grunde fest, können sie jedoch nach ihrer Dauer und Intensität der einzelnen Schmerzattaken nicht "eingegrenzt" (= festgestellt) werden, weil solche Schmerzen von nicht vorauszusehenden willkürlichen und unwillkürlichen Bewegungen des Verletzten abhängen, dann sind diese Schmerzen unter Anwendung des § 273 ZPO dennoch einer Globalbemessung zu unterziehen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob369/97x

Schlagworte:

Entscheidung:
20.11.1997

Norm:
ABGB §1325 E3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 369/97x 2 Ob 369/97x Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 369/97x