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RECHTSPRECHUNG


RS0109511


Das Recht der freien Werknutzung zum eigenen Gebrauch erstreckt sich auch auf die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste durch einen Abguß.


Rechtssatz:

Das Recht der freien Werknutzung zum eigenen Gebrauch erstreckt sich auch auf die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste durch einen Abguß (siehe Dittrich, Videorecorder und privater Gebrauch, ÖBl 1980, 33 [36]); sie kann der - immer von der Einwilligung des Urhebers abhängigen (§ 42 Abs 5 Z 2 UrhG) - Ausführung eines Werkes der Baukunst nach einem Plan oder Entwurf oder dem Nachbau eines solchen Werkes nicht gleichgehalten werden. Die Vervielfältigung durch einen Abguß schafft ein getreues Abbild und läßt das Werk damit unverändert. Wird ein Plan oder Entwurf hingegen erst ausgeführt oder wird ein Werk nachgebaut, so hängt die werkgetreue Ausführung vom Geschick des Ausführenden ab; sie berührt die Interessen des Urhebers daher in einem viel stärkeren Maß als die Herstellung eines bloßen Abgusses.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
4Ob80/98p

Schlagworte:

Entscheidung:
17.03.1998

Norm:
UrhG §15
UrhG §42 Abs5 Z2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


4 Ob 80/98p 4 Ob 80/98p Entscheidungstext OGH 17.03.1998 4 Ob 80/98p