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RECHTSPRECHUNG


RS0109834


Zur Verschaffung des bedungenen Gebrauchs gehört auch die Einholung der baubehördlichen Bewilligung. Der Bestandgeber hat alles zu unternehmen, um diese zu erreichen. Hat es der Bestandnehmer jedoch übernommen, selbst für die Einholung Sorge zu tragen, so trifft ihn das Erteilungsrisiko.


Rechtssatz:

Zur Verschaffung des bedungenen Gebrauchs gehört auch die Einholung der baubehördlichen Bewilligung. Der Bestandgeber hat alles zu unternehmen, um diese zu erreichen. Hat es der Bestandnehmer jedoch übernommen, selbst für die Einholung Sorge zu tragen, so trifft ihn das Erteilungsrisiko; es bleiben bloß in der ihm zurechenbaren Sphäre gewisse Erwartungen unerfüllt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
2Ob5/98v; 1Ob306/02k

Schlagworte:

Entscheidung:
12.02.1998

Norm:
ABGB §1096 A1

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


2 Ob 5/98v 2 Ob 5/98v Entscheidungstext OGH 12.02.1998 2 Ob 5/98v
1 Ob 306/02k 1 Ob 306/02k Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 306/02k Vgl; Beisatz: Jeder Vertragspartner hat die Nachteile zu tragen, die sich aus seiner Sphäre ergeben. (T1); Beisatz: Die Bedeutung des § 1096 Abs1 ABGB erschöpft sich nicht etwa in der Regelung der Rechtsfolgen einer vom Bestandgeber als Gewährleistung zu vertretenden Leistungsstörung, sondern diese Bestimmung ist auch Ausdruck eines Grundsatzes der Gefahrtragung beim Bestandvertrag. (T2); Veröff: SZ 2003/18