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RECHTSPRECHUNG


RS0110167


Beim Totalschaden oder Diebstahl eines Fahrzeuges ist für die „Sonderausstattung“ und das „Zubehör“ ein separater Wiederbeschaffungswert anzusetzen, wenn diese Teile individuell angeschafft wurden. Hingegen sind Ausstattungsteile in den Weiterbeschaffungswert des Fahrzeuges einzubeziehen, wenn die „Sonderausstattung“ serienmäßig hergestellt und für ein bestimmtes Fahrzeugmodell sowie für den Listenpreis entscheidend ist oder wenn es sich um eine gebräuchliche, bereits ab Werk bestellte Sonderausstattung handelt. Dazu gehören häufig unselbständige Bestandteile des Fahrzeuges, die nicht ohne Verletzung oder Änderung der Substanz abgesondert werden können und solche, bei denen eine Absonderung ohne vertretbaren Aufwand wirtschaftlich nicht möglich ist (zum Beispiel eine zweckmäßige Metallackierung oder ein Sonnendach).


Rechtssatz:

Beim Totalschaden (Diebstahl) eines Fahrzeuges ist für die "Sonderausstattung" und das "Zubehör" ein separater Wiederbeschaffungswert anzusetzen, wenn diese Teile individuell angeschafft wurden (zum Beispiel Autoradio,CD-Player). Hingegen sind Ausstattungsteile in den Weiterbeschaffungswert des Fahrzeuges einzubeziehen, wenn die "Sonderausstattung" serienmäßig hergestellt und für ein bestimmtes Fahrzeugmodell sowie für den Listenpreis entscheidend ist oder wenn es sich um eine gebräuchliche, bereits ab Werk bestellte Sonderausstattung handelt. Dazu gehören häufig unselbständige Bestandteile des Fahrzeuges, die nicht ohne Verletzung oder Änderung der Substanz abgesondert werden können und solche, bei denen eine Absonderung ohne vertretbaren Aufwand wirtschaftlich nicht möglich ist (zum Beispiel eine zweckmäßige Metallackierung oder ein Sonnendach), soweit es sich nicht um seltene "Liebhaberstücke" handelt.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
7Ob380/97a

Schlagworte:

Entscheidung:
24.02.1998

Norm:
EKB 1986 Art2 Z1.1
EKB 1986 Art2 Z2.2
EKB 1986 Art2 Z6

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


7 Ob 380/97a 7 Ob 380/97a Entscheidungstext OGH 24.02.1998 7 Ob 380/97a Veröff: SZ 71/37