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RECHTSPRECHUNG


RS0110191


Die Fahrbereitschaft eines Gebrauchtwagens – und damit seine Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit – gilt im Falle eines Kaufs beim gewerblichen Kraftfahrzeughändler als schlüssig zugesichert. Der Umfang der Untersuchungspflicht des Händlers bestimmt sich nach dem technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren. Maßgeblich sind jene Kenntnisse und Fähigkeiten sowie jener Ausrüstungsstandard, die bei fachkundigen gewerblichen Gebrauchtwagenhändlern als branchenüblich vorauszusetzen sind. Bei der Prüfung ist unter Umständen auch das Reifenalter festzustellen. Kaufinteressenten müssen nach der redlichen Verkehrssitte nicht damit rechnen, dass an einem im gewerblichen Handel zum Kauf angebotenen, rund zweieinhalb Jahre alten Kraftfahrzeug etwa neuneinhalb Jahre alte Reifen montiert sind.


Rechtssatz:

Die Fahrbereitschaft eines Gebrauchtwagens - und damit seine Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit - gilt im Falle eines Kaufs beim gewerblichen Kraftfahrzeughändler mit Werkstättenbetrieb als schlüssig zugesichert. Der Umfang der Untersuchungspflicht bestimmt sich nach dem technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren. Maßgeblich sind jene Kenntnisse und Fähigkeiten sowie jener Ausrüstungsstandard, die bei fachkundigen gewerblichen Gebrauchtwagenhändlern als branchenüblich vorauszusetzen sind. Bei der Prüfung ist - aus besonderem Anlass - auch das Reifenalter festzustellen (hier nicht typengerechte Reifendimension). Kaufinteressenten müssen nach der redlichen Verkehrssitte nicht damit rechnen, dass an einem im gewerblichen Handel zum Kauf angebotenen, rund zweieinhalb Jahre alten Kraftfahrzeug etwas weniger als neuneinhalb Jahre alte Reifen montiert sein würden.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob414/97g; 6Ob272/05a; 5Ob143/07a; 2Ob7/10h; 9Ob61/11b; 4Ob11/13s; 2Ob196/13g; 4Ob105/18x

Schlagworte:

Entscheidung:
19.05.1998

Norm:
ABGB §863 M
ABGB §923
ABGB §932 Abs1 IIa

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 414/97g 1 Ob 414/97g Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 414/97g Veröff: SZ 71/88
6 Ob 272/05a 6 Ob 272/05a Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 272/05a Beisatz: Der Verkäufer haftet ungeachtet eines Verzichtes auf Gewährleistungsansprüche, wenn bestimmte Eigenschaften der Sache, auf die sich der Käufer verlassen durfte, zugesagt wurden oder als konkludent vereinbart anzusehen sind. (T1) Beisatz: Hier: Fahrbereitschaft eines Traktors. (T2) Veröff: SZ 2006/19
5 Ob 143/07a 5 Ob 143/07a Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 143/07a Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zusage ordnungsgemäßer und mustergültiger Sanierung durch den Wohnungseigentumsorganisator. (T3)
2 Ob 7/10h 2 Ob 7/10h Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 7/10h nur: Die Fahrbereitschaft eines Gebrauchtwagens - und damit seine Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit - gilt im Falle eines Kaufs beim gewerblichen Kraftfahrzeughändler mit Werkstättenbetrieb als schlüssig zugesichert. (T4) Beisatz: Hier: Betriebssicherheit einer Sommerrodelbahn. (T5)
9 Ob 61/11b 9 Ob 61/11b Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 61/11b Vgl
4 Ob 11/13s 4 Ob 11/13s Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 11/13s Auch
2 Ob 196/13g 2 Ob 196/13g Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 196/13g Auch; nur T4; Beis wie T2
4 Ob 105/18x 4 Ob 105/18x Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 105/18x Vgl; Beisatz: Diese Rechtsprechung bezieht sich allerdings auf gewerbliche Kraftfahrzeughändler. (T6)