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RECHTSPRECHUNG


RS0110192


Von jedem gewerblichen Gebrauchtwagenhändler ist zu erwarten, dass er den an Reifen bekannter und – nach den Gegebenheiten des Markts – auch bedeutender Hersteller sichtbar angebrachten „offenen“ Alterscode versteht und beachtet. Als weiteres Grundwissen ist auch die Kenntnis der in Herstellerbroschüren verfügbaren Produktinformation über die zeitliche Verwendbarkeit von Reifen nach Kriterien der Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit vorauszusetzen.


Rechtssatz:

Von jedem gewerblichen Gebrauchtwagenhändler ist zu erwarten, daß er den an Reifen bekannter und - nach den Gegebenheiten des Markts - auch bedeutender Hersteller sichtbar angebrachten "offenen" Alterscode versteht und beachtet. Als komplementäres Grundwissen ist aber auch die unschwer verschaffbare Kenntnis der in Herstellerbroschüren verfügbaren Produktinformation über die zeitliche Verwendbarkeit von Reifen nach Kriterien der Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit vorauszusetzen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob414/97g

Schlagworte:

Entscheidung:
19.05.1998

Norm:
ABGB §1299 G

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 414/97g 1 Ob 414/97g Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 414/97g Veröff: SZ 71/88