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RECHTSPRECHUNG


RS0110194


Unterließ der gewerbliche Gebrauchtwagenhändler die Aufklärung des Käufers über das Reifenalter, wenn eine solche Aufklärung nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich war, dann hat er gegenüber dem Käufer für den Mangel einzustehen, der darin liegt, dass die Reifen nicht dem Fahrzeugalter entsprechen.


Rechtssatz:

Unterließ der gewerbliche Gebrauchtwagenhändler die Aufklärung des Käufers über das Reifenalter, wenn eine solche Aufklärung nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich war, hat er gegenüber dem Käufer für den Mangel der erwarteten und stillschweigend bedungenen Fahrzeugausstattung - eine dem Fahrzeugalter entsprechende Bereifung - einzustehen und haftet für den Mangelfolgeschaden infolge positiver Vertragsverletzung.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob414/97g

Schlagworte:

Entscheidung:
19.05.1998

Norm:
ABGB §932 Abs1 I

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 414/97g 1 Ob 414/97g Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 414/97g Veröff: SZ 71/88