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RECHTSPRECHUNG


RS0110463


Wenn der Hersteller als wahrscheinlich dartun kann, dass das Produkt zur Zeit, zu der es in Verkehr gebracht worden war, noch nicht den schadenskausalen Fehler hatte, dann liegt kein Konstruktionsfehler vor. Dieser erleichterte Beweis ist als erbracht anzusehen, wenn das Produkt dem Stand der Technik entsprach und das technische Prüfzeichen einer für die Prüfung anerkannten Anstalt aufwies. Im Falle eines Produktionsfehlers (im Gegensatz zum Konstruktionsfehler) hingegen, kann aus der Zertifizierung nicht auf eine fehlerfreie Produktion des konkreten Stücks geschlossen werden.


Rechtssatz:

Der in Anspruch Genommene hat bloß als wahrscheinlich darzutun, daß das Produkt zur Zeit, zu der es in Verkehr gebracht worden war, noch nicht den schadenskausalen Fehler hatte. Dieser erleichterte Beweis ist als erbracht anzusehen, wenn das Produkt dem Stand der Technik entsprach und das technische Prüfzeichen einer für die Prüfung anerkannten Anstalt aufwies.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob157/98a; 10Ob98/02p

Schlagworte:

Entscheidung:
16.07.1998

Norm:
PHG §7 Abs2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 157/98a 6 Ob 157/98a Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 157/98a
10 Ob 98/02p 10 Ob 98/02p Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 Ob 98/02p Vgl aber; Beisatz: Im Falle eines Produktionsfehlers (im Gegensatz zum Konstruktionsfehler) kann aus der Zertifizierung nicht auf eine fehlerfreie Produktion des konkreten Stücks geschlossen werden. (T1)