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RECHTSPRECHUNG


RS0111562


Ein Dienstbarkeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB zustandekommen. Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrags kommt aber nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen. Das Gleiche gilt für die Erweiterung des Umfangs einer ausdrücklich bestellten Servitut. An die Annahme der schlüssigen Einräumung einer Dienstbarkeit sind, weil dies einem Teilrechtsverzicht gleichkommt, strenge Anforderungen zu stellen.


Rechtssatz:

Ein Dienstbarkeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB zustandekommen. Ein schlüssiger Dienstbarkeitsvertrags kommt nicht schon durch die bloße Duldung eines bestimmten Gebrauchs des dienenden Guts, sondern erst dann zustande, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente den Schluss erlauben, der aus einem bestimmten Verhalten abzuleitende rechtsgeschäftliche Wille der (jeweils) Belasteten habe sich auf die Einräumung einer Dienstbarkeit als dingliches Recht bezogen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob295/98h; 5Ob270/03x; 10Ob83/07i; 7Ob267/08b; 3Ob132/09x; 10Ob24/11v; 10Ob45/11g; 8Ob77/12z; 10Ob27/12m; 4Ob106/12k; 2Ob132/12v; 5Ob55/13v; 5Ob253/12k; 2Ob158/13v; 1Ob87/15y; 6Ob188/15p; 7Ob41/15b

Schlagworte:

Entscheidung:
19.01.1999

Norm:
ABGB §480
ABGB §863 EI

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 295/98h 1 Ob 295/98h Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 295/98h
5 Ob 270/03x 5 Ob 270/03x Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 270/03x Auch; nur: Ein Dienstbarkeitsvertrag kann auch durch schlüssiges Verhalten im Sinne des § 863 ABGB zustandekommen. (T1)
10 Ob 83/07i 10 Ob 83/07i Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 83/07i
7 Ob 267/08b 7 Ob 267/08b Entscheidungstext OGH 08.07.2009 7 Ob 267/08b
3 Ob 132/09x 3 Ob 132/09x Entscheidungstext OGH 30.09.2009 3 Ob 132/09x
10 Ob 24/11v 10 Ob 24/11v Entscheidungstext OGH 03.05.2011 10 Ob 24/11v Auch
10 Ob 45/11g 10 Ob 45/11g Entscheidungstext OGH 28.06.2011 10 Ob 45/11g Auch
8 Ob 77/12z 8 Ob 77/12z Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 Ob 77/12z Auch; Beisatz: Das Gleiche gilt schon aufgrund eines Größenschlusses für die Erweiterung des Umfangs einer ausdrücklich bestellten Servitut. (T2)
10 Ob 27/12m 10 Ob 27/12m Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 Ob 27/12m Auch
4 Ob 106/12k 4 Ob 106/12k Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 106/12k Beis ähnlich wie T2
2 Ob 132/12v 2 Ob 132/12v Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 132/12v
5 Ob 55/13v 5 Ob 55/13v Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 55/13v Vgl; Beisatz: Das gilt auch für eine unregelmäßige Dienstbarkeit nach § 479 ABGB. (T3)
5 Ob 253/12k 5 Ob 253/12k Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 253/12k Auch; nur T1
2 Ob 158/13v 2 Ob 158/13v Entscheidungstext OGH 23.10.2013 2 Ob 158/13v Auch; Beisatz: Hier nur Duldung einer obligatorischen Nutzung eines Schwimmbads. (T4)
1 Ob 87/15y 1 Ob 87/15y Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 87/15y Auch; Beisatz: An die Annahme der schlüssigen Einräumung einer Dienstbarkeit sind, weil dies einem Teilrechtsverzicht gleichkommt, strenge Anforderungen zu stellen. Die sonst an die Ersitzung anknüpfenden Erfordernisse des rechtmäßigen, redlichen und echten Besitzes, einschließlich dem Ablauf der Ersitzungszeit, sollen nicht dadurch einfach umgangen werden können, dass man aus der Nichtausübung eines Rechts oder der stillschweigenden Duldung der Nutzung des Grundstücks durch eine andere Person während eines kürzeren Zeitraums als jenes für die Ersitzung bereits einen konkludenten Rechtsverlust durch rechtsgeschäftliche konkludente Einräumung von Dienstbarkeitsrechten bejaht, (so schon 10 Ob 10/13p). (T5)
6 Ob 188/15p 6 Ob 188/15p Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 188/15p Beis wie T5
7 Ob 41/15b 7 Ob 41/15b Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 41/15b Auch