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RECHTSPRECHUNG


RS0111563 T1


Keine Verletzung der Erkundungsobliegenheit des Bauherrn: Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte.


Rechtssatz:

Auch bei einer von den Parteien des Werkvertrags deshalb, weil der Werkunternehmer die Verbesserung nicht selbst vornehmen will, einvernehmlich veranlassten und in der Folge misslungenen Verbesserung des mangelhaften Werks durch einen Dritten wird die Verjährung des Anspruchs des Werkbestellers auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gemäß § 1489 erster Satz ABGB erst dann in Gang gesetzt, wenn für ihn feststeht, dass die Verbesserung durch den Dritten misslungen ist. Dass er schon vorher Kenntnis von Ursachenzusammenhang des - wie sich später herausstellte - dadurch nicht ordnungsgemäß verbesserten Mangelschadens hatte, ist daher bedeutungslos.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
1Ob191/98i; 7Ob17/06k

Schlagworte:

Entscheidung:
19.01.1999

Norm:
ABGB §932 V
ABGB §1167
ABGB §1295 Abs1 IIf9
ABGB §1489 erster Satz IID

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


1 Ob 191/98i 1 Ob 191/98i Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 191/98i Veröff: SZ 72/3
7 Ob 17/06k 7 Ob 17/06k Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 17/06k Auch; Beisatz: Dem Bauherrn ist es nicht als Verletzung seiner Erkundungsobliegenheit anzulasten, wenn der von ihm mit der Bauaufsicht Beauftragte seiner Vertragspflicht ihm gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt und er deshalb von Bauschäden nicht schon bei Abnahme der Leistungen Kenntnis erlangte. (T1)