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RECHTSPRECHUNG


RS0111616:


Sachenrechtliche Zuordnung von Zubehör zum Wohnungseigentumsobjekt: Die sachenrechtliche Zuordnung eines Raums oder einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch. Dann teilt das Zubehör notwendig das Schicksal des Wohnungseigentumsobjekts. Eine Absonderung des Zubehörs mit dinglicher Wirkung ist nur durch einen entsprechenden Vertrag, neuerliche Nutzwertfestsetzung und Einverleibung möglich.


Rechtssatz:

Die sachenrechtliche Zuordnung eines Raums oder einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch. Dann teilt das Zubehör notwendig das Schicksal des Wohnungseigentumsobjekts. Eine Absonderung des Zubehörs mit dinglicher Wirkung ist nur durch einen entsprechenden Vertrag, neuerliche Nutzwertfestsetzung und Einverleibung möglich.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
5Ob73/99t; 5Ob149/03b; 5Ob21/08m; 5Ob29/08p; 5Ob281/08x; 5Ob19/09v; 5Ob15/10g; 4Ob150/11d; 4Ob108/12d; 5Ob218/13i

Schlagworte:

Entscheidung:
23.03.1999

Norm:
WEG 1975 idF 3.WÄG §1 Abs2
WEG 2002 §2 Abs3

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


5 Ob 73/99t 5 Ob 73/99t Entscheidungstext OGH 23.03.1999 5 Ob 73/99t
5 Ob 149/03b 5 Ob 149/03b Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 149/03b
5 Ob 21/08m 5 Ob 21/08m Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 21/08m nur: Die sachenrechtliche Zuordnung eines Raums oder einer Fläche als Zubehör zu einem Wohnungseigentumsobjekt erfolgt durch die Einverleibung des Wohnungseigentums und des Umfangs des Zubehörs im Grundbuch. (T1) Beisatz: Hier: Ist die Fläche oder der Raum weder als Zubehör zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt noch als eigenes wohnungseigentumstaugliches Objekt im Grundbuch eingetragen, handelt es sich um allgemeine Teile der Liegenschaft. (T2)
5 Ob 29/08p 5 Ob 29/08p Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 29/08p Vgl auch; Beisatz: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung schafft keinen eigenen Rechtsgrund für die Nutzung und regelt grundsätzlich nicht die Frage, wem Rechte an bestimmten Räumen zustehen. (T3) Beisatz: Die Nutzwert-(neu-)festsetzung bildet (nur) die Grundlage für eine nachfolgende (erforderliche) Änderung der Mindestanteile. (T4)
5 Ob 281/08x 5 Ob 281/08x Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 281/08x nur T1; Bem: Hier: Eine Stellungnahme zu den von der Lehre geäußerten Bedenken gegen T1 unterblieb ausdrücklich. (T5)
5 Ob 19/09v 5 Ob 19/09v Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 19/09v Vgl; Beisatz: Das Zubehör-Objekt wird dem selbstständigen Wohnungseigentum so zugeordnet, dass selbstständiges Wohnungseigentum samt Zubehör eine dauerhafte, dasselbe rechtliche Schicksal teilende Einheit bilden. Dazu gehört insbesondere das in § 2 Abs 3 WEG 2002 ausdrücklich genannte ausschließliche Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers. (T6) Veröff: SZ 2009/56
5 Ob 15/10g 5 Ob 15/10g Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 15/10g Vgl auch; Beis wie T4
4 Ob 150/11d 4 Ob 150/11d Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 150/11d Auch; nur T1; Beis wie T2
4 Ob 108/12d 4 Ob 108/12d Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 108/12d Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat ungeachtet der Kritik in der Lehre fest. Eine (weitere) Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes ist im Hinblick auf die damit verbundene Unsicherheit für den Rechtsverkehr abzulehnen. (T7)
5 Ob 218/13i 5 Ob 218/13i Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 218/13i Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine vertragliche Widmung als Wohnungseigentumszubehör. (T8)