zurück

RECHTSPRECHUNG


RS0112495


Kein zur Exszindierung gegen die Zwangsverwaltung berechtigender Vorrang des bloß obligatorisch Berechtigten Fruchtnießers: Bei der Beurteilung, ob dem bloß obligatorisch zum Fruchtgenuß Berechtigten das Recht der Exszindierungsklage nach § 37 EO gegen die Exekution durch Zwangsverwaltung der Liegenschaft zusteht, ist wesentlich, ob ihm der an sich von der Zwangsverwaltung erfaßte Erlös vorrangig zusteht. Dies hätte nämlich die Konsequenz, dass mangels eines Ertrages der Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 8 oder § 129 Abs 2 EO gegeben wäre. Ein derartiger Vorrang steht dem bloß obligatorisch zum Fruchtgenuß Berechtigten aber hinsichtlich der noch nicht gezogenen Früchte nicht zu und hat daher dem Zwangsverwalter zu weichen.


Rechtssatz:

Bei der Beurteilung, ob dem bloß obligatorisch zum Fruchtgenuß Berechtigten das Recht der Exszindierungsklage nach § 37 EO gegen die Exekution durch Zwangsverwaltung der Liegenschaft zusteht, ist wesentlich, ob ihm der an sich von der Zwangsverwaltung erfaßte Erlös vorrangig zusteht. Dies hätte nämlich die Konsequenz, daß mangels eines Ertrages der Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 8 oder § 129 Abs 2 EO gegeben wäre. Ein derartiger Vorrang steht dem bloß obligatorisch zum Fruchtgenuß Berechtigten aber nicht zu. Er kann für sich gegen die auf Zwangsverwaltung der Liegenschaft gerichteten Exekution kein vorrangiges Recht auf Bezug der noch nicht gezogenen Früchte in Anspruch nehmen. Für die Begründung eines vorrangigen Rechtes kommt somit ausschließlich die grundbücherliche Eintragung in Betracht. Der bloß obligatorisch zum Fruchtgenuß Berechtigte hat somit dem Zwangsverwalter zu weichen.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
3Ob310/98d

Schlagworte:

Entscheidung:
15.09.1999

Norm:
EO §37
EO §97 Abs1
ABGB §509

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


3 Ob 310/98d 3 Ob 310/98d Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 310/98d