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RECHTSPRECHUNG


RS0112587


Aus der Lehre und der Judikatur ist eine besondere Nachforschungspflicht des Immobilienmaklers nicht ableitbar. Wenn für den Makler keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln, darf er sie weitergeben und ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet. Der Makler ist verpflichtet, sämtliche Informationen über das Geschäft, sowohl die günstigen wie die ungünstigen, weiterzugeben, er ist aber nicht verpflichtet, sich über die Wahrheit der ihm zugekommenen Informationen zu vergewissern. Er darf lediglich nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt überprüft. Eine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkommt, trifft den Makler nicht. Erhält der Immobilienmakler vom Verkäufer Informationen über das Errichtungsjahr, so ist er grundsätzlich nicht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet, wenn es für ihn keine Gründe gibt, an der Richtigkeit der Information zu zweifeln.


Rechtssatz:

Aus der Lehre und der Judikatur ist eine besondere Nachforschungspflicht des Maklers nicht ableitbar. Wenn für den Makler keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln, darf er sie weitergeben und ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet (immolex 1998/178). Der Makler ist verpflichtet, sämtliche Informationen über das Geschäft, sowohl die günstigen wie die ungünstigen, weiterzugeben, er ist aber nicht verpflichtet, sich über die Wahrheit der ihm zugekommenen Informationen zu vergewissern. Er darf lediglich nicht den Eindruck erwecken, er habe den Wahrheitsgehalt überprüft. Eine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkommt, trifft den Makler nicht.

Gericht:
OGH

Geschäftszahl:
6Ob227/99x; 10Ob89/04t; 5Ob135/07z; 7Ob27/09k; 4Ob186/10x; 2Ob176/10m; 2Ob202/11m; 4Ob88/13i; 7Ob156/14p; 4Ob245/15f; 5Ob93/16m; 5Ob40/16t

Schlagworte:

Entscheidung:
21.10.1999

Norm:
HVG §2
IMV §2

Kategorie:


WEITERE INFORMATIONEN

Entscheidungstexte


6 Ob 227/99x 6 Ob 227/99x Entscheidungstext OGH 21.10.1999 6 Ob 227/99x
10 Ob 89/04t 10 Ob 89/04t Entscheidungstext OGH 11.01.2005 10 Ob 89/04t
5 Ob 135/07z 5 Ob 135/07z Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 135/07z
7 Ob 27/09k 7 Ob 27/09k Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 27/09k
4 Ob 186/10x 4 Ob 186/10x Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 186/10x Auch: nur: Aus der Lehre und der Judikatur ist eine besondere Nachforschungspflicht des Maklers nicht ableitbar. (T1) nur: Eine Aufklärungspflicht, die einer anwaltlichen Beratungstätigkeit gleichkommt, trifft den Makler nicht. (T2)
2 Ob 176/10m 2 Ob 176/10m Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m Auch; Beisatz: Erhält der Immobilienmakler vom Verkäufer Informationen über das Errichtungsjahr, so ist er grundsätzlich nicht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet, wenn es für ihn keine Gründe gibt, an der Richtigkeit der Information zu zweifeln. (T3) Beisatz: Keine Verpflichtung der Doppelmaklerin zu eigenen Nachforschungen über das Vorhandensein allfälliger nicht sichtbarer Mängel. (T4)
2 Ob 202/11m 2 Ob 202/11m Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 202/11m Auch; nur T1; nur: Wenn für den Makler keine Veranlassung besteht, an der Richtigkeit einer Information zu zweifeln, darf er sie weitergeben und ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet. (T5) Veröff: SZ 2012/94
4 Ob 88/13i 4 Ob 88/13i Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 88/13i nur T1; nur T5
7 Ob 156/14p 7 Ob 156/14p Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 156/14p Auch
4 Ob 245/15f 4 Ob 245/15f Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 245/15f Beisatz: Keine Pflicht des Versicherungsmaklers, medizinische Diagnosen dahingehend zu beurteilen, ob aus einem Unfallereignis entgegen den Angaben des Versicherten Dauerfolgen zu erwarten sind. (T6)
5 Ob 93/16m 5 Ob 93/16m Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 93/16m Auch
5 Ob 40/16t 5 Ob 40/16t Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 40/16t Auch